Dürfen Mitglieder ihr Stimmrecht delegieren?
Dürfen Mitglieder, die in der Jahreshauptversammlung nicht persönlich anwesend sein können, ihr Stimmrecht kraft Vollmacht auf ein anderes anwesendes Mitglied zu übertragen?
Kann das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen delegiert werden?
Die Ausübung des Stimmrechts ist ein höchstpersönliches Recht eines jeden Mitglieds. Folge: Es ist mit der Person des Mitglieds verbunden, und zwar untrennbar. Das bedeutet aber nicht, dass ein Mitglied sein Stimmrecht auch persönlich ausüben muss.
Ganz im Gegenteil: Es kann Dritten eine Stimmvollmacht erteilen, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Hier kommt also – wie so oft im Vereinsrecht – der Satzung eine überragende Rolle zu. Im Klartext: Ohne „Erlaubnis“ durch die Satzung ist es Mitgliedern nicht möglich, ihr Stimmrecht weiterzugeben!
Wie kann eine Übertragung des Stimmrechtes erfolgen?
Nun gibt es in zahlreichen Vereinen in Ergänzung zur Satzung verschiedene Vereinsordnungen. Das ist grundsätzlich auch vernünftig und zulässig (sofern die Satzung solche ergänzenden Ordnungen erlaubt beziehungsweise vorsieht). Doch hier gibt es in Bezug auf das Stimmrecht ein dickes Aber: Ist in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt, dass das Stimmrecht delegiert werden kann, können Sie diese Satzungsregelung auch nicht durch eine Vereinsordnung „ergänzen“. Auch der Beschluss der Mitgliederversammlung, Stimmvollmachten zuzulassen, genügt nicht! Sollten dennoch entsprechende Abstimmungen erfolgen, kann das Abstimmungsergebnis von jedem Mitglied angefochten werden!
Wenn Sie ein Delegieren des Stimmrechts zulassen möchten …
… geht es also nicht ohne entsprechende Satzungsänderung. Dabei ist es durchaus üblich, die Modalitäten einer Stimmvollmacht detailliert zu bestimmen.
Wie sollte die Stimmvollmacht in der Satzung geregelt werden?
Die Satzung kann anordnen, dass nur andere Mitglieder als Bevollmächtigte auftreten dürfen und im Übrigen volljährig sein müssen. Ebenso kann geregelt werden, dass Dritten, die nicht Mitglied des Vereins sind, eine Stimmvollmacht nicht erteilt werden darf. Darüber hinaus kann die Stimmvollmacht auch gegenständlich beschränkt werden.
Und auch das ist möglich: In der Vollmacht gibt das Mitglied vor, wie der Bevollmächtigte zu den einzelnen Beschlussgegenständen abzustimmen hat. Welche Variante Sie bevorzugen, sollten Sie, bevor Sie einen entsprechenden Änderungsantrag in die Mitgliederversammlung einbringen, sorgfältig ausdiskutieren. Letztendlich sollte aber gelten: Nur wer da ist, hat auch eine Stimme. Im wahrsten Sinne des Wortes.