Wann hat ein Vereinsmitglied ein Sonderkündigungsrecht?
Ein Leser wollte wissen: „Hat ein Mitglied ein Sonderkündigungsrecht, wenn wir im Verein aufgrund einer mit Asylbewerbern besetzten Turnhalle den Sportbetrieb nicht aufrecht erhalten können und das Vereinsleben damit mehr oder weniger zum Erliegen kommt?“
Die Antwort: Es kommt darauf an. Eine nur vorübergehende Unterbrechung des Sportbetriebs muss das Mitglied wohl hinnehmen. Hier könnte es allenfalls ordentlich kündigen. Hat der Verein in seiner Satzung Kündigungsfristen verankert, ist es dann an diese gebunden.
Kann der Sportbetrieb auf längere Zeit nicht wieder aufgenommen werden – zum Beispiel, weil die Halle dauerhaft beschlagnahmt /belegt ist und es keine Ausweichmöglichkeiten für den Verein gibt, kann nach gängiger Rechtsauffassung ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Das Mitglied könnte dann also „fristlos“ die Mitgliedschaft beenden
Eine interessante Rechtsauffassung betrifft die Frage, ob Ihr Verein möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinde oder das Land geltend machen könnte. Das Verwaltungsgericht Lüneburg jedenfalls hat jetzt eine Beschlagnahmung eines privaten Gebäudes vorläufig rückgängig gemacht (Beschluss vom 09.10.2015, Az. 5 B 98/15). In einem Rechtskommentar zu dem Urteil heißt es:
Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a, Abs. 2 Satz 1 GG, i. V. m. § 26a, Abs. 1 AsylVfG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da nach dem Willen des Gesetzgebers schon in dem sicheren Drittstaat die Möglichkeit bestand, Asyl zu beantragen.
Damit wäre keine Notwendigkeit einer Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Ist der sichere Drittstaat, über den die Einreise erfolgte, bekannt, so kann die betreffende Person sofort dorthin abgeschoben werden. Sichere Drittstaaten sind alle Länder der europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Den derzeitigen erheblichen und ungesteuerten Flüchtlingszustrom haben der Staat und seine Einrichtungen durch Verstoß gegen diese Rechtslage selbst verursacht (Duldung bzw. Förderung unregistrierter Einreise über sichereDrittstaaten).
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