Ehrenmitglied: Definition, Satzung und mehr
Was sind Ehrenmitglieder?
Bei Ehrenmitgliedern handelt es sich um Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann der Verein nicht einseitig vornehmen, sondern sie ist nur mit Zustimmung des zu Ehrenden möglich. Sofern mit der Ehrenmitgliedschaft Sonderrechte verbunden sind, muss die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft in der Satzung oder in einer durch die Satzung legitimierten Vereinsordnung geregelt sein. Als Sonderrechte kommen in Betracht: Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Leistungen (z. B. Umlagen); unentgeltliche Teilnahme an kostenpflichtigen Vereinsveranstaltungen.
Wird ein Nichtmitglied zu einem Ehrenmitglied ernannt und damit die Begründung der Mitgliedschaftsrechte verbunden, hat das Ehrenmitglied dieselben Rechte wie jedes andere Mitglied (z. B. Teilnahme an der Mitgliederversammlung, Antrags-, Rede- und Stimmrecht).
Darf Ihr Ehrenmitglied seine Mitgliedschaft kündigen?
Dass es in einem Verein mal Zoff geben kann, ist nicht ungewöhnlich. Doch in Düsseldorf tobt derzeit in einem Karnevalsverein ein heftiger Streit. Karneval – auch Fasching genannt – ist eben nicht immer lustig. Der Streit hat nun dazu geführt, dass das einzige Ehrenmitglied seine Ehrenmitgliedschaft „zurückgibt“, wie die Lokalpresse zeigt. Geht das eigentlich so einfach? Im Tipp des Tages werfe ich für Sie einmal einen Blick auf das Thema Ehrenmitglieder:
Viele Vereine nutzen „Ehrenmitgliedschaften“ um langverdiente ehemalige Vorstandsmitglieder oder auch lokale „VIPs“ an sich zu binden. Doch siehe da:
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden Sie nach rechtlichen Grundlagen für Ehrenmitgliedschaften genauso vergeblich suchen wie im Vereinsgesetz oder anderen Gesetzen. Der Grund: Ehrenmitgliedschaften sind schlicht nicht gesetzlich geregelt.
Wie ist die Rechtsgrundlage in der Satzung geregelt?
Damit hat Ihr Verein im Rahmen seiner Satzungsautonomie das Heft in der Hand. Sie können über die Satzung also frei entscheiden, ob es in Ihrem Verein Ehrenmitgliedschaften geben soll oder nicht.
Wichtig: Geht es bei der Ehrenmitgliedschaft nur um die reine Ehrung ohne Sonderrechte und es findet sich keine Satzungsregelung, so ist die Mitgliederversammlung das zuständige Organ.
Beispiel für eine Satzungsregelung:
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
In diesem Fall reicht ein Beschluss mit einfacher Mehrheit zur Begründung der Ehrenmitgliedschaften aus. Sie können die Hürde aber auch höher hängen und zum Beispiel vorschreiben, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen erfolgen muss oder des Vorschlags durch den Vorstand bedarf.
In dem obigen Formulierungsbeispiel können nicht nur Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden, sondern auch andere Personen. Dafür kann es durchaus akzeptable Gründe geben.
Beispiel: Der Männergesangverein Musterstadt e. V. darf für seine Proben immer die Räume der Kirchengemeinde nutzen. Der Verein macht zum Dank dafür den örtlichen Pfarrer zum Ehrenmitglied. Er will sich dadurch diese Unterstützung gleichzeitig für die Zukunft sichern
Worauf kommt es beim Beginn einer Ehrenmitgliedschaft an?
Voraussetzung für den Beginn der Ehrenmitgliedschaft ist der Beschluss des Gremiums, das über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet. Sofern hierfür eine besondere Mehrheit erforderlich ist, muss diese gegeben sein. Eine Eintragung der Ehrenmitgliedschaft in das Vereinsregister ist hingegen nicht erforderlich.
Formulierungsbeispiel: Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes mit 64 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen, den ehemaligen Vorsitzenden Hans Huber zum Ehrenmitglied, bzw. zum Ehrenvorsitzenden, zu ernennen.
Die Ehrung kann nicht gegen den Willen des zu Ehrenden erfolgen. Dieser muss die Ehrenmitgliedschaft vielmehr auch annehmen. Diese Annahme kann allerdings auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten geschehen. Denn in den wenigsten Fällen wird nach dem Beschluss über die Ehrenmitgliedschaft eine ausdrückliche Erklärung erfolgen wie: „Ich nehme die Ehrenmitgliedschaft gerne an.“
Tipp: Insbesondere dann, wenn mit der Ehrenmitgliedschaft besondere Rechte verbunden sind, sollte sich aus dem Protokoll ergeben, dass und wodurch das neu gewählte Ehrenmitglied gezeigt hat, dass es mit der Ernennung einverstanden ist.
Wie enden Ehrenmitgliedschaften?
Die Ehrenmitgliedschaft ist ein persönliches Recht. Sie erlischt, wenn das Ehrenmitglied verstirbt. Dies ist mit Abstand der häufigste Grund für das Ende der Ehrenmitgliedschaft.
Niederlegung von Ehrenmitgliedschaften
Da die Ehrenmitgliedschaft davon abhängig ist, dass das Mitglied mit ihr einverstanden ist, kann es die Ehrenmitgliedschaft auch „zurückgeben“. Hierfür ist keine eindeutige Erklärung mit dem Wortlaut: „Ich gebe meine Ehrenmitgliedschaft zurück“, erforderlich. Erforderlich ist allerdings ein Verhalten, aus dem sich ableiten lässt, dass der/die Betreffende nicht länger Ehrenmitglied sein will. Beispielsweise eine ausdrückliche Erklärung.
Wichtig: Gerade wenn Ehrenmitgliedschaften mit besonderen Rechten verbunden sind, sollte unbedingt Klarheit herrschen. Wenn Sie nicht sicher sind, wie Sie das Verhalten oder eine Äußerung eines Ehrenmitgliedes deuten sollen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als nachzufragen und so für Klarheit zu sorgen. Andernfalls sind die Probleme vorprogrammiert.
Ehrenmitgliedschaften können auch aberkannt werden
Grundsätzlich kann die Mitgliederversammlung eine einmal erteilte Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wieder aberkennen. Hierzu ist die gleiche Mehrheit erforderlich, die für den Beschluss über die Ehrenmitgliedschaft nötig war. Die Satzung kann allerdings ein höheres Quorum bestimmen.
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