Einsicht in die Vereinsunterlagen

Einsicht in die Vereinsunterlagen

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Inhaltsverzeichnis

Das Einsichtsrecht der Mitglieder leitet sich aus ihrem Auskunftsrecht ab



Allerdings besteht bei der Einsicht in die Vereinsunterlagen nur ein eingeschränktes Einsichtsrecht in Vereinsunterlagen. Angenommen wird beispielsweise ein Einsichtsrecht in Mitgliederlisten. Voraussetzung ist hier allerdings ein berechtigtes Interesse des betreffenden Mitglieds.



Das ist der Fall, wenn das Mitglied von seinem Minderheitenrecht Gebrauch machen will, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen und dazu die Gesamtmitgliederzahl feststellen bzw. überprüfen will, um so die nach der Satzung erforderliche Mindestanzahl von Mitgliedern für die Antragstellung zu ermitteln.



Achtung: Die Mitglieder können in der Regel nicht verlangen, dass der Vorstand ihnen ein Mitgliederverzeichnis erstellt und aushändigt. Ausnahme: Es handelt sich lediglich um einen kleinen Verein und der Vorstand stellt den Mitgliedern ohnehin einmal jährlich eine aktualisierte Mitgliederliste zur Verfügung.



Wichtig: Wird in den Tagesordnungen zu Mitgliederversammlungen auf Unterlagen Bezug genommen, die lediglich in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereit liegen und nicht in Kopie der Einladung beigefügt werden, hat jedes Mitglied das Recht, sich von den betreffenden Unterlagen auf eigene Kosten Kopien zu fertigen.



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