Mitgliederpflichten – Darauf kommt es an
Die gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsrechts enthalten keine Regelungen über die Pflichten der Vereinsmitglieder. Diese können sich daher nur aus der Satzung oder aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
Welche Mitgliederpflichten sind in der Satzung enthalten?
Die Satzung kann unterschiedlichste Mitgliederpflichten festlegen. Wohl in jeder Satzung dürfte die Pflicht der Mitglieder zur Zahlung von Beiträgen verankert sein. Neben den allgemeinen und periodisch zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen kann es erforderlich werden, dass der Verein zur Deckung eines nicht vorhersehbaren Finanzierungsbedarfs weitere Geldmittel benötigt. Auch für eine derartige Sonderumlage ist eine entsprechende satzungsmäßige Grundlage erforderlich.
Im Vereinsalltag stellt sich immer wieder auch die Frage, ob die Vereinsmitglieder zu aktiver Mitarbeit verpflichtet werden können. Das Gesetz jedenfalls verpflichtet die Vereinsmitglieder nicht dazu, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Die Vereinsmitglieder sind also nicht verpflichtet, eine Mitgliederversammlung zu besuchen oder von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
Es ist zulässig, den Mitgliedern eine Anzahl an Arbeitsstunden aufzuerlegen
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Arbeitsleistungen unter Umständen nicht für alle Mitglieder zumutbar sind und diese dann von der Regelung ausgenommen werden (z. B. Mitglieder unter 14 und über 65 Jahren). Ferner muss auch geregelt werden, welche Reaktion seitens des Vereins nicht geleistete Arbeitsstunden nach sich ziehen.
Zum Beispiel: Nicht nachgewiesene Arbeitsstunden werden mit … Euro/ Arbeitsstunde berechnet.
Mitverwaltungspflichten erfordern andererseits dann keine satzungsmäßige Grundlage, wenn sich derartige Pflichten bereits aus dem Vereinszweck selbst ergeben.
Zum Beispiel: Ein gemeinnütziger Verein hat sich die Kranken- und Altenpflege zum Ziel gesetzt. Bereits aus diesem Zweck ist jedes beitretende Mitglied dann auch verpflichtet, eine entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen – schließlich hat es durch seinen Beitritt zu dem Verein den Zweck und die damit verbundenen Tätigkeiten akzeptiert.
Besteht für Mitglieder eine Treuepflicht?
Die Treuepflicht der Mitglieder zum Verein ist ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung, auch wenn sie gesetzlich nicht geregelt und meist auch in den Satzungen nicht erwähnt wird. Mit der Treuepflicht ist nichts anderes gemeint, als dass jedes einzelnen Vereinsmitglied alles zu unterlassen hat, was das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigen könnte.
Inhalt und Umfang dieser Treuepflicht bestimmen sich nun nach der Art des Vereinszwecks, der inneren Geschlossenheit des Vereins und dem Grad der persönlichen Bindung und der Personenbezogenheit des Mitgliedschaftsverhältnisses. Verstoßen die Vereinsmitglieder gegen die Treuepflicht, so kann dies mit Vereinsstrafen bis hin zu einem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.
Wo kann ein Vereinsmitglied die Satzung einsehen?
Die Satzung sollte in die Internetseite des Vereins integriert werden. Vom Anmeldeformular, das ebenfalls auf der Seite zu finden ist, sollte ein Link auf die Satzung verweisen. Etwa so: Grundlage für das Zusammenleben in unserem Verein und maßgeblich für die Ziele, die wir verfolgen, ist die Satzung unseres Vereins in der aktuellen Fassung, die Sie hier nachlesen und herunterladen können.
Allzu oft ignorieren nämlich Mitglieder (und bei weitem nicht nur Neumitglieder), dass eine Mitgliedschaft nicht nur Rechte mit sich bringt, sondern auch Pflichten. Die Beitragspflicht und ggfs. auch eine Verpflichtung, bestimmte Arbeitsleistungen für den Verein zu erbringen, gehören hier dazu.