Einberufungsfrist einer Mitgliederversammlung
Über die Einberufungsfrist gibt es keine gesetzlichen Vorschriften
Deshalb kann die Einberufungsfrist einer Mitgliederversammlung in der Satzung ohne gesetzliche Vorgaben geregelt werden. Dabei ist speziell auf zwei Punkte zu achten:
- Eine Einberufungsfrist muss eingehalten werden und
- sie muss auch angemessen sein.
Was wiederum „angemessen“ ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Sinn und Zweck der Einberufungsfrist ist es, zu gewährleisten, dass den Mitgliedern ausreichend Zeit bleibt, sich mit den Beschlussgegenständen zu befassen, eventuell noch ergänzende Informationen einzuholen und sich über ihr Abstimmungsverhalten klar zu werden.
Bei der Berechnung der Einberufungsfrist wird vom Versammlungstag an rückwärts gerechnet.
Beispiel: Angenommen, die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen und die Mitgliederversammlung soll am Dienstag, 26. Mai stattfinden. Dann muss den Mitgliedern das Einladungsschreiben mit der Tagesordnung spätestens am 4. Mai zugehen.