Hausrecht
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Inhaltsverzeichnis

Versammlungsleiter haben Hausrecht



Während der Mitgliederversammlung übt der Versammlungsleiter das Hausrecht aus. Er hat während der Versammlung für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und kann alle Maßnahmen anordnen, die geeignet und angemessen sind, um dies zu gewährleisten. Umstritten ist, ob er auch berechtigt ist, jederzeit die Unterbrechung oder Schließung der Mitgliederversammlung anzuordnen. Dazu soll er jedenfalls dann nicht befugt sein, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass die Mitgliederversammlung darüber entscheidet, ob das Mitgliedertreffen unterbrochen oder abgebrochen wird. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu liegen, soweit ersichtlich, noch nicht vor.



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