In der Mitgliederversammlung flexibel bleiben – mit dieser Satzungsregelung geht‘s
Was in der Satzung steht, ist für den Verein bindend. Für Wahlen bedeutet das, dass der ganze Verein sich an die Regelung aus der Satzung halten muss. Entsprechend sorgfältig sollte diese formuliert sein. Beliebt ist etwa die Blockwahl, bei der mehrere Kandidaten im Block zur Wahl gestellt werden und die Mitglieder entweder alle oder keinen wählen.
Steht in der Satzuung beispielsweise “Der Vorstand besteht aus x Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von x Jahren gewählt”, ermächtigt dies noch nicht zur Blockwahl. Die Satzung muss sie ausdrücklich zulassen, denn die Gerichte sagen: Bei einer Blockwahl werden die Rechte der Mitglieder verkürzt, weil sie sich mit ihrer Stimme nur für oder gegen einen vorgestellten Kandidatenblock entscheiden können.
Wenn der Verein also für zukünftige Wahlen mit einer Blockwahl liebäugelt, ist dafür möglicherweise erst eine Satzungsänderung erforderlich. Und erst dann, wenn diese beim Gericht eingetragen ist, können die Mitglieder nach diesem Verfahren auch wählen!
Diese Satzungsregelung hält flexibel
Die Gegenstände der Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung müssen immer mit der Einladung zur Versammlung bekannt gemacht werden. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben (§ 32 BGB). Daher tritt nach dem Versand der Einladung mit der Tagesordnung eine Beschlusssperre ein. Das bedeutet: Über nachträglich gestellte Beschlussanträge kann in der Versammlung nicht beschlossen werden. Aber auch dies kann in der Satzung anders geregelt werden.
Die Satzung des Vereins kann festlegen, dass Dringlichkeitsanträge zulässig sind. Das sind Anträge, die nach dem Versand der Einladung und vor der Versammlung gestellt werden. Auch sogenannte Initiativanträge, also Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, können in der Satzung gestattet werden.
Auch wenn diese Anträge zulässig sind, heißt das noch nicht, dass über diese Anträge auch beschlossen werden darf. Dies muss die Satzung eindeutig zulassen. Eine entsprechende Klausel könnte so lauten: Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit darüber, ob über nachträglich gestellte Anträge gemäß § x der Satzung beschlossen werden darf.
Mitgliederanträge berücksichtigen
Reicht ein Mitglied innerhalb der in der Satzung vorgesehenen Frist vor der Mitgliederversammlung einen Antrag ein, hat es wegen der in der Satzung enthaltenen Regelungen einen Anspruch darauf, dass sein Antrag auf die Tagesordnung genommen wird. Die ergänzte (neue) Tagesordnung muss den Mitgliedern gesondert bekannt gegeben werden. Frist und Form hierfür gibt die Satzung vor.
Wenn eine Satzungsregelung fehlt
Enthält die Satzung hierzu keine Regelungen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Deren Grundgedanke besteht darin, dass die Mitglieder aufgrund der ihnen mitgeteilten Tagesordnung entscheiden können sollten, ob sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen oder nicht. Deswegen muss der Vorstand auf jeden Fall alle Mitglieder nochmals und rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung über eine geänderte Tagesordnung informieren.
Rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung muss jedes Mitglied eine aktuelle Tagesordnung erhalten, die alle bis zu diesem Zeitpunkt bekannten fristgerechten Anträge aufführt. Am besten wird diese Aktualisierung verbunden mit einer nochmaligen Einladung zur Mitgliederversammlung.
Das gilt für Eil- und Dringlichkeitsanträge
Enthält die Satzung keine Regelungen zu diesem Thema, kann der Vorstand grundsätzlich erst in der Mitgliederversammlung gestellte Ergänzungsanträge immer zurückweisen. Taktisch kann es aber sinnvoll sein, in jedem Einzelfall anhand des konkret gestellten Ergänzungsantrags eine Entscheidung zu treffen. Bei einem Sachantrag sollte die Mitgliederversammlung darüber entscheiden, ob dieser zur Tagesordnung zugelassen wird.
Auf jeden Fall sollten die erst in der Versammlung gestellten Anträge daraufhin geprüft werden, ob der Inhalt des Antrags nicht zu einem bereits auf der Tagesordnung enthaltenen Punkt passt. Stellt ein Mitglied zum Beispiel einen Antrag auf Auskunft zu einem vom Verein durchgeführten Bauprojekt, kann der Vorstand auf dieses Thema etwa im Rechenschaftsbericht eingehen. Unter Umständen reicht diese Auskunft schon und das Mitglied verlangt nicht mehr, dass über die Aufnahme seines Antrags auf die Tagesordnung abgestimmt wird.
Die Satzung regelt, ob das Stimmrecht übertragen werden kann
Kann ein Mitglied nicht zur Mitgliederversammlung anreisen, möchte es unter Umständen sein Stimmrecht auf eine/n der Anwesenden übertragen. Solange die Satzung aber nicht ausdrücklich eine solche Vollmachtserteilung zulässt, ist diese ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann in diesem Fall nur persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden. Eine entsprechende Satzungsformulierung könnte so aussehen: Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied muss eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht vorlegen. Kein stimmberechtigtes Mitglied darf mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.