Nachgereichte Anträge in der Mitgliederversammlung
Vielleicht haben Sie das auch schon einmal erlebt: Während einer Mitgliederversammlung stellt ein Mitglied den Antrag, noch über ein bestimmtes Thema debattieren und abstimmen zu wollen. Nur – in der Einladung und Tagesordnung zu dieser Mitgliederversammlung war von diesem Thema nicht die Rede.
Die Folge: Sie können über diesen Top, sofern die Mitgliederversammlung oder der Versammlungsleiter beschließt, diesen zuzulassen (bzw. die Mitgliederversammlung nicht gegen die Zulassungsentscheidung des Versammlungsleiters beschließt) diskutieren, aber:
Abstimmen können Sie hierüber nicht. Denn § 32 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass ein Beschluss nur dann getroffen werden kann, wenn schon bei der Einladung zur Versammlung diejenigen TOPs, über die abgestimmt werden soll, klar benannt sind.
Einen Ausweg aus diesem Dilemma kann es nur über eine Satzungsregelung geben!
Ihre Satzung kann also ausdrücklich vorsehen, dass auch noch in der Versammlung Gegenstände zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das gilt vor allem für sogenannte Dringlichkeitsanträge. Anträge also, deren Behandlung besonders eilbedürftig ist. Daneben gibt es auch noch die Initiativanträge, bei denen eine Beurteilung im Einzelfall erfolgen muss.
Um Missbrauch zu vermeiden, empfehle ich Ihnen folgende Satzungsformulierung:
Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.