Ordnungsgewalt
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Der Versammlungsleiter sorgt für Ordnung



Ob es sich nun um Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen oder sonstigen Treffen von Mitgliedern handelt: Die Ordnungsgewalt übt jeweils der Versammlungsleiter aus. Er hat während der Sitzung bzw. Versammlung für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und kann alle Maßnahmen anordnen, die geeignet und angemessen sind, um dies zu gewährleisten.



Umstritten ist, ob er auch berechtigt ist, jederzeit die Unterbrechung oder Schließung der Sitzung bzw. Versammlung anzuordnen. Dazu soll er auf Mitgliederversammlungen jedenfalls dann nicht befugt sein, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass die Mitgliederversammlung darüber entscheidet, ob das Mitgliedertreffen unterbrochen oder abgebrochen wird. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu liegen, soweit ersichtlich, noch nicht vor.



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