Checkliste Vereinsausschluss: Damit kann der Vorstand arbeiten
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein nicht geregelt. Im Rahmen der Vereinsautonomie steht es jedem Verein aber frei, auch darüber Regelungen zu treffen. Der Ausschluss aus dem Verein ist die schwerste Vereinsstrafe. Die Zulässigkeit und die Gründe für den Ausschluss müssen in der Vereinssatzung eindeutig und unmissverständlich geregelt sein.
Ist ein Vereinsausschluss auch ohne Satzungsregelung zulässig?
Für den Fall, dass in der Satzung eine ausführliche Regelung über den Ausschluss eines Mitglieds fehlt, so ist laut § 32 BGB aus wichtigem Grund der fristlose Ausschluss eines Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Um einen wichtigen Grund handelt es sich, wenn das betreffende Mitglied in grober Weise und beharrlich gegen seine Mitgliedspflichten verstößt, sodass die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist.
Der Vorstand kann prüfen, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist oder nicht. Das hängt davon ab, wie schnell die Entscheidung gefällt werden soll und wie lange es noch bis zur nächsten regulären Versammlung dauert. Grundsätzlich ist es in heiklen Fällen richtig, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, falls die kommende Versammlung nicht unmittelbar bevorsteht!
Mitglieder müssen vor der Versammlung wissen, worüber beschlossen werden soll. Hierfür gibt die Satzung Ladungsfristen vor. Diese müssen auch bei einem Vereinsausschluss gewahrt werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung muss ausdrücklich genannt werden, wer aus welchem Grund ausgeschlossen werden soll. Der Hinweis “Ausschluss eines Mitglieds” reicht nicht.
In dringenden Fällen, also bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines Mitglieds, kann der Vorstand auch schon vor der nächsten Mitgliederversammlung im Rahmen der Geschäftsführungskompetenz das Mitglied von wesentlichen Rechten entbinden. Allerdings muss der Vorstand durch die Satzung dazu ermächtigt sein. Die Mitgliedschaft erlischt dadurch zwar nicht, da das Mitglied aber seine Mitbestimmungsrechte nicht mehr wahrnehmen kann, ruht sie sozusagen.
Was genau ist vereinsschädigendes Verhalten und wie reagiert man darauf?
Da die Vereinsmitgliedschaft in aller Regel unbefristet und auf Dauer angelegt ist, muss es dem Verein möglich sein, sich von einem Mitglied zu trennen, wenn ein Grund vorliegt, der dessen Verbleib im Verein und auch für die anderen Mitglieder nicht mehr tragbar erscheinen lässt. Hier sind mögliche Gründe für einen Vereinsausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens:
- grobe Satzungsverstöße
- beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten
- Verleumdungen der Vorstandsmitglieder
- Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern
- erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
Festlegung von Ausschlussgründen in der Satzung vereinfacht den Ablauf
Die Vereinssatzung sollte immer auch das Ausschlussverfahren unmissverständlich regeln. Das ist zum Beispiel durch Formulierungen wie die folgende gegeben:
“Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft
- grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht,
- in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt,
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt”
Weiterhin sollte die Satzung erklären, welches Vereinsorgan für den Ausschluss zuständig ist. Das Ausschlussverfahren muss rechtsstaatlich fair gestaltet sein, was bedeutet, dass sich das betreffende Mitglied vor dem Beschluss über den drohenden Ausschluss äußern darf:
Vom Ausschluss bedrohte Mitglieder müssen gehört werden
Der Vorstand informiert das Mitglied darüber, dass er aufgrund des genau bezeichneten Fehlverhaltens ein Ausschlussverfahren einleiten wird und die Zuständigen in der kommenden Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung darüber beschließen werden. Gleichzeitig wird dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben – je nach Satzungsbestimmung im Vorfeld oder bei der jeweiligen Sitzung, schriftlich oder mündlich.
Ab welchem Moment gilt der Ausschluss?
Wirksam ist der Beschluss mit der Bekanntgabe gegenüber dem betreffenden Mitglied. Wichtig ist, dass der Beschluss begründet ist. Der Ausschließungsgrund sollte im Beschluss noch einmal ausdrücklich genannt und detailliert sowie nachvollziehbar formuliert werden.
Achtung: Der Beschluss über den Ausschluss ist gerichtlich nachprüfbar, allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob der Ausschluss in der Satzung eine Grundlage findet, ob das zuständige Vereinsorgan entschieden hat, ob das Ausschlussverfahren entsprechend den Regelungen in der Satzung abgelaufen ist, ob die Regelungen in der Satzung gesetzes- oder sittenwidrig sind und ob der Beschluss willkürlich ist.
Tatsächlich ist mit der passenden Satzung auch ein schneller Ausschluss möglich: Wird hier die Möglichkeit des vereinfachten Ausschlussverfahrens festgelegt, funktioniert das Verfahren unter Umständen schnell und reibungslos. Ist nämlich der entsprechende Sachverhalt erfüllt, können Sie diesen einfachen Weg wählen: Das Mitglied wird dann einfach aus der Mitgliederliste gestrichen und entsprechend informiert.
Dürfen Gruppen ausgeschlossen werden?
Oftmals sind es nicht Einzelne, die das Vereinsleben erheblich stören, sondern kleinere oder größere Gruppen. Dann steht der Vorstand vor der Frage, ob man diese Personen, also die Gruppe als solche, nicht in einem Rutsch ausschließen kann. Die klare Antwort lautet: Einen Gruppenausschluss, also die gleichzeitige Beschlussfassung über den Ausschluss mehrerer Personen, gibt es nicht. Auch die Satzung darf eine entsprechende Regelung nicht enthalten, sie wäre unwirksam.
Checkliste Vereinsausschluss: Damit kann der Vorstand arbeiten
Der Ausschluss aus dem Verein bedeutet das Ende der Mitgliedschaft – auch gegen den Willen der oder des Betroffenen. Streit ist oft vorprogrammiert. Wichtig ist deshalb, dass der Vorstand alle Formalien einhält! Diese Checkliste zeigt, welche Voraussetzungen ein rechtssicher Ausschluss erfüllen muss.
Zu prüfen | beachtet |
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Sind in der Satzung die Fehlverhalten genannt, die zu einem Ausschluss führen können? | |
Falls eine Satzungsregelung fehlt, wählt man stattdessen die “Kündigung aus wichtigem Grund” | |
Sind vor dem Ausschluss laut Satzung keine milderen Strafen möglich (z. B. vorübergehendes Ruhen der Mitgliedschaftsrechte)? | |
Wird der Ausschluss von dem laut Satzung zuständigen Organ durchgeführt? | |
Wird das Verfahren genau so durchgeführt wie in der Satzung beschrieben? | |
Sieht die Satzung die Möglichkeit des vereinfachten Ausschlussverfahrens vor, sodass das Mitglied einfach aus der Mitgliederliste gestrichen und entsprechend informiert werden kann? | |
Das betroffene Mitglied hat auf jeden Fall der Anspruch auf rechtliches Gehör. Wird ihm Gelegenheit gegeben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen? | |
Ist die Mitgliederversammlung das für den Ausschluss zuständige Organ, wird dem Mitglied dort zumindest die Möglichkeit gegeben werden, seine Sicht der Dinge darzustellen. Ist der Vorstand zuständig, wird dem Mitglied Gelegenheit zur dortigen Stellungnahme gegeben. | |
Sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, kann die Stellungnahme schriftlich oder mündlich erfolgen. | |
Ist der Vorstand für den Ausschluss zuständig, beschließt er mit einfacher Mehrheit darüber, ob das Mitglied ausgeschlossen wird oder nicht. | |
Ist die Mitgliederversammlung zuständig, wird in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung konkret benannt, um was es geht – und wer namentlich ausgeschlossen soll. Ebenso wird genannt, aus welchem Grund der Ausschluss erfolgt. Achtung: Allein der Hinweis “Ausschluss eines Mitglieds” reicht nicht! | |
Hat der Vorstand oder die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen, wird dem Mitglied der Ausschluss mitgeteilt (§ 130 Abs. 1 BGB). Ausnahme: Das Mitglied war bei der entsprechenden Sitzung anwesend und hat den Beschluss und sein Ergebnis persönlich mitbekommen. |
Fazit zum Vereinsausschluss
Wenn es um einen Vereinsausschluss geht, halten sich Vereine am besten penibel an die Vorgaben beziehungsweise das in Satzung oder in der selbst festgelegten Vereinsstrafenordnung genannte Verfahren. Denn für das Vereinsleben kann es besonders belastend sein, wenn ein Ausschluss nicht korrekt erfolgt ist und daher womöglich wiederholt werden muss.