Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, besitzen keine Vermögensanteile!
Immer wieder werden Vereinsvorstände mit der Forderung konfrontiert, eingezahlte Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten. Achtung, das ist nur für zu viel gezahlte Beiträge, über die Zeit der Mitgliedschaft hinaus, möglich.
Es gilt nämlich, dass die Mitgliedschaft in einem Verein kein Vermögensrecht ist, so dass damit auch keine Anteile am Vereinsvermögen verbunden sind. Demzufolge hat ein Mitglied auch keinen Abfindungsanspruch. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Personenrechtsverhältnis, dass durch Gesetz und Satzung geregelt ist. Dadurch ist ausgeschlossen, dass aktive oder ausgeschiedene Mitglieder, Anteile des Vereinsvermögens beanspruchen können – andererseits haften sie aber auch nicht für Schulden des Vereins.
Würde der Verein Anteile des Vermögens an Mitglieder abtreten, hätte das den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge. Zum Vereinsvermögen gehören danach auch alle Einnahmen, die sich aus den Mitgliedschaftspflichten ergeben (Aufnahmegebühr, Vereinsbeitrag, Abteilungsbeitrag, Umlagen usw.) sowie dadurch finanzierte Vermögenswerte – wie z.B. ein Vereinsheim.
Anders sieht es aus, wenn bestimmte Leistungen der Mitglieder aus Darlehensverträgen resultieren. Für diese Beträge besteht in der Regel ein vertraglicher Anspruch auf Rückerstattung. Dieses Verfahren wird häufig für Vereinsinvestitionen praktiziert. Die Mitglieder gewähren aus ihrem Privatvermögen dem Verein einen Kredit, der vertraglich nach einer bestimmten Zeit oder auf Abruf zurückgezahlt wird. Ein Anspruch auf einen Teil des dadurch geschaffenen Vermögenswertes entsteht aber auch hier nicht. Das trifft auch zu, wenn sich der Verein auflösen sollte. Ist dann noch Restvermögen vorhanden, fällt das nach Beendigung des sog. Liquidationsjahres an den in der Satzung benannten Anfallsberechtigten, der es wiederum für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.