Gehen Sie mit dem Begriff „Streichung von der Mitgliederliste“ nicht zu leichtfertig um!

Gehen Sie mit dem Begriff „Streichung von der Mitgliederliste“ nicht zu leichtfertig um!

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Neben dem klassischen Vereinsausschluss, der durch ein ordentliches Verfahren mit Anhörung begleitet werden muss, gibt es noch die vereinfachte Form des Ausschlusse – nämlich die „Streichung von der Mitgliederliste“. Dieses Verfahren kann neben dem Ausschluss zusätzlich in die Satzung aufgenommen werden (OLG Celle NJW-RR 1989 S. 313). Durch diese Möglichkeit erspart man sich das mitunter doch ziemlich umständliche und zeitaufwendige Verfahren eines Ausschlusses, das ja manchmal sogar vor Gericht endet.

Die Streichung von der Mitgliederliste bedeutet, dass der Vorstand bei Vorliegen bestimmter objektiver, nachvollziehbarer Voraussetzungen die Mitgliedschaft einfach ohne Anhörung und die Möglichkeit der Berufung beenden kann. Dieses Verfahren ist aber nur in einfach gelagerten Fällen möglich, die ohne Beweiserhebung und nähere Erforschung des Sachverhalts klar festgestellt werden können.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Rückstand mit Beiträgen über einen bestimmten Zeitraum trotz Mahnung
  • Inaktivität (z.B. Nichtteilnahme an einer bestimmten Anzahl von Vereinsveranstaltungen)
  • Wechsel des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein

Die Gründe, die zu einer Streichung von der Mitgliederliste führen können, müssen zwingend in der Satzung benannt und eindeutig sein.

Beispiel:

In der Satzung steht, dass eine Streichung von der Mitgliederliste erfolgen kann, wenn das Mitglied seine Beiträge nicht zahlt.

 Solch ein Passus wäre anfechtbar, da die Aussage zu unklar ist. Es hätte wenigstens ein Zeitraum (z.B. sechs Monate) benannt sein müssen, dann ist die Beweislage eindeutig.

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