Muss das zum Thema Mitgliedsbeiträge wirklich in der Satzung stehen?
Ob Ihr Verein Mitgliedsbeiträge erhebt oder nicht, ist ganz alleine seine Sache. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu jedenfalls gibt es nicht. Aber:
Ihre Vereinssatzung soll, so will es § 58 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Bestimmungen darüber enthalten,
- ob und
- welche
Beiträge die Mitglieder Ihres Vereins zu zahlen sind.
Was vor allem „Neulinge“ nicht wissen: Fehlt eine solche Regelung in der Satzung, kann der Verein nicht eingetragen werden. So regelt es § 60 BGB. Heißt im Klartext:
Ohne Satzungsgrundlage zu den Mitgliedsbeiträgen keine Eintragung!
Übrigens:
Unter „Beiträgen“ versteht der Gesetzgeber nicht nur Geld. Beiträge sind nach seiner Auffassung alle mitgliedschaftlichen Pflichten, die ein Mitglied Ihres Vereins zur Förderung des Vereinszwecks zu erfüllen hat. Das heißt, es kann sich bei „Beiträgen“ handeln um
- Geldbeiträge,
- Arbeitsleistung,
- Sachleistungen,
- Aufnahmegebühren
- usw.
Ganz wichtig: Umlagen gehören nicht dazu. Für diese brauchen Sie eine eigene Satzungsregelung.
Was aber müssen Sie konkret zum Thema Beiträge regeln?
Die gute Nachricht: Wie Sie die Beitragspflicht in der Satzung regeln, steht Ihrem Verein frei. Aber: Erforderlich ist also nur, dass Sie Beiträge erheben. Zum Beispiel so:
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – …….(hier geben Sie dann die Art der Beiträge an, z.B. Geldbeiträge, usw.) – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(Sollen von den Mitglieder bei der Aufnahme in den Verein auch eine Aufnahmegebühr erhoben werden, legen Sie dies hier ebenfalls fest.)
alternativ:
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.
Möchten Sie mehr zu dem Thema erfahren? Dann klicken Sie hier und bestellen Sie „Vereinsmitglieder finden und binden“!