Mitgliedsbeitrag im Verein: Grundwissen & Vorschriften
Was versteht man unter Mitgliedsbeiträgen?
Vereine können frei entscheiden, ob sie einen Mitgliedsbeitrag erheben. Der Mitgliedsbeitrag ist jedoch in der Regel Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein, da die Vereinsmitglieder so einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der finanziellen Stabilität des Vereins leisten. Mitgliedsbeiträge decken beispielsweise die Mietkosten für Vereinsräumlichkeiten. Weiterhin finanzieren die Beiträge Programme, Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins. Im Gegenzug können die Mitglieder die Vorzüge der Vereinsmitgliedschaft nutzen und am Vereinsleben teilnehmen.
Was muss die Satzung zu Mitgliedsbeiträgen beinhalten?
Wollen beispielsweise Sportvereine Mitgliederbeiträge erheben, muss die Vereinssatzung laut § 58 Nr. 2 BGB entsprechende Bestimmungen darüber enthalten. Diese definieren eindeutig, ob und welche Beiträge die Mitglieder des Vereins zu zahlen verpflichtet sind. Fehlt eine solche Regelung in der Satzung, kann der Verein nicht eingetragen werden. So regelt es § 60 BGB.
Formulierungsbeispiel: Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – [Art der Beiträge] – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Verlangt der Verein bei Eintritt Aufnahmegebühren von den Mitgliedern, so ist hier ebenfalls eine entsprechende Regelung festzulegen. Ohne Satzungsgrundlage haben weder Mitgliederversammlung noch Vorstand die Berechtigung, die Erhebung einer Aufnahmegebühr zu beschließen.
Welche Arten von Mitgliedsbeiträgen gibt es?
Laut Gesetzgebung muss es sich bei „Beiträgen“ nicht unbedingt um finanzielle Mittel handeln. Stattdessen bezeichnet der Begriff all jene Pflichten, die ein Mitglied eines Vereins zur Förderung des Vereinszwecks zu erfüllen hat. Mitgliederbeiträge können also beispielsweise sein:
- Geldbeiträge
- Arbeitsleistung
- Sachleistungen
- Aufnahmegebühren
Wichtig: Umlagen gehören nicht dazu. Für diese braucht der Verein eine eigene Satzungsregelung.
Wo regelt der Verein die Beitragspflichten?
Die Beitragspflichten der Mitglieder kann die Körperschaft in einer gesonderten Beitragsordnung festsetzen. Auf diese Weise muss der Verein nicht jedes Mal eine Satzungsänderung durchführen, wenn er die Beiträge anpasst.
Die Vereinssatzung muss lediglich Regelungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Sie dient damit als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsordnung. Legt die Mitgliederversammlung die Höhe der Beiträge fest, wird sie idealerweise in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgehalten.
Worum handelt es sich bei beitragsfreien Mitgliedern?
Bereits bei der Gründung können die Vereinsmitglieder in der Satzung festlegen, bestimmte Mitgliedergruppen beitragsfrei zu stellen. Ein Beispiel hierfür sind Ehrenmitglieder. Es handelt sich dann um ein sogenanntes Sonderrecht der Ehrenmitglieder (§ 35 BGB). Soll eine solche Regelung in eine bestehende Satzung aufgenommen werden, ist eine Satzungsänderung mit Zustimmung aller beitragspflichtigen Mitglieder erforderlich. Ohne diese Regelung ist keine Beitragsfreiheit möglich.
Wie setzt sich der Mitgliedsbeitrag zusammen?
Der Verein kann über die Höhe des Mitgliedsbeitrages individuell entscheiden. Jedoch ist es wichtig, diesen fair zu gestalten und die Summe entsprechend transparent an die Mitglieder zu kommunizieren. Es ist also zwischen der finanziellen Stabilität und den Interessen der Mitglieder abzuwägen. Folgende Formel unterstützt bei der Berechnung des Mitgliedsbeitrages:
Gesamtkosten des Vereins pro Jahr
− Einnahme ohne Mitgliederbeiträge
= Mindestsumme aller Mitgliederbeiträge pro Jahr
Wann sind Mitgliedsbeiträge fällig?
Der Verein darf nach seinen persönlichen Präferenzen frei entscheiden, in welchen Abständen der Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist. Es ist möglich, den Mitgliedsbeitrag vierteljährlich, monatlich oder jährlich zu erheben. Wichtig ist allerdings, dass die jeweiligen Termine in der Beitragsordnung oder der Vereinssatzung unmissverständlich geregelt sind. Wenn der Mitgliedsbeitrag nicht durch finanzielle Mittel erfolgt, muss dies auch eindeutig in der Satzung definiert werden.
Praxistipp: Der Verein kann selbst entscheiden, wie der Mitgliedsbeitrag eingezogen wird. Mögliche Formen sind Barzahlung, Einzelüberweisung, Dauerauftrag oder SEPA-Lastschriftverfahren.
Wie erfolgt die Beitragserhöhung im Verein?
Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist gerade in Zeiten von Inflation ein wichtiges Thema – auch dann, wenn diese objektiv unausweichlich ist. Schließlich schaffen es viele Vereine nicht mehr, die Kosten für Energie, Mieten oder Personal aus dem gewohnten Beitragsaufkommen zu decken. Gleichzeitig sollte der Mitgliedsbeitrag auch für Menschen mit geringerem Einkommen wie beispielsweise Kinder und Jugendliche, kein Hindernis sein. Jeder Verein muss für sich abwägen: zwischen den an ihn gestellten sozialen Anforderungen auf der einen und einer möglichen Beitragserhöhung auf der anderen Seite. In der Praxis ist auch die Frage relevant, wie hoch die Beitragserhöhung ausfallen kann oder darf, damit sie rechtlich wirksam ist.
Wie hoch darf die Beitragserhöhung im Verein sein?
In verschiedenen Kommentaren zum Vereinsrecht wird eine Obergrenze von 50 bis 75 % genannt, wenn es um die Anhebung der Mitgliedsbeiträge geht. Dabei wird dann von einer „wesentlichen Pflichtenmehrung“ gesprochen – einem Begriff aus dem Gesellschaftsrecht. Damit sollen die Gesellschafter (im Verein also die Mitglieder) vor Beitragspflichten geschützt werden, die sie beim Eintritt in den Verein nicht absehen konnten. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll also der wirtschaftliche Aufwand für das Vereinsmitglied berechenbar sein.
Was ist bei einer Ankündigung zur Beitragserhöhung im Verein zu beachten?
Die geplante Beitragserhöhung sollte der Vorstand stets vor der jeweiligen Mitgliederversammlung ankündigen und vorab begründen, warum sie notwendig ist. Denn es gilt der Grundsatz: Je unvorhersehbarer die Beitragserhöhung für das Mitglied ist, umso eher tendieren die Gerichte dazu, sie als „für das Mitglied nicht zumutbar” einzuschätzen.
Da das Gericht im Falle einer Überprüfung stets ähnliche Vereine und deren Beitragssätze zum Vergleich für ein Urteil heranziehen würde, sollte sich jeder Verein an den Beitragssätzen ähnlicher Vereine orientieren. Es ist daher ratsam, nach der Beitragserhöhung nicht deutlich über anderen Vereins-Körperschaften zu liegen – es sei denn, der Verein hat ein Alleinstellungsmerkmal, das einen Vergleich unmöglich macht.
Eine moderate Preiserhöhung im Rahmen von maximal 20 bis 30 % hat zudem den Vorteil, dass nicht alle Mitglieder des Vereins zustimmen müssen. In diesem Fall reicht die in der Satzung für Beschlüsse in der Mitgliederversammlung genannte Mehrheit. Über eine drastische Beitragserhöhung – zum Beispiel eine Verdoppelung der Mitgliedsbeiträge – müssten hingegen alle betroffenen Mitglieder abstimmen.
Praxistipp: Vereinsmitglieder erheben in der Regel kaum Einwände gegen eine Erhöhung der Beiträge, wenn diese lediglich die Inflationsrate oder Tarifsteigerungen auffangen soll.
Argumente für die Diskussion um die Beitragserhöhung
In der Diskussion über die Mitgliedsbeiträge ist es hilfreich, sich im Interesse des Vereins bewährter psychologischer Strategien zu bedienen:
- Der Kassenwart sollte eine Übersicht erstellen: Wie haben sich die Einnahmen und Kosten der letzten vier bis fünf Jahre bzw. seit der letzten Erhöhung verändert?
- Die Leistungen des Vereins sollten besonders herausgestellt werden: Die Betonung liegt auf dem erfolgreichen Wirtschaften trotz der angespannten Finanzlage.
- Prüfen Sie, ob es Schwierigkeiten im laufenden Vereinsjahr gibt, die bei den Mitgliedern einen großen Widerstand gegen Beitragserhöhungen wecken könnten. Gibt es eine Strategie, mit welcher der Verein sich den Problemen annimmt?
- Die Beitragserhöhung sollte entsprechend den Vorgaben der Satzung bereits so weit vorbereitet sein, dass einer zügigen Durchführung nichts im Wege steht.
- Der Verein sollte auf moderate, kontinuierliche Beitragserhöhungen setzen und größere Beitragssprünge vermeiden.
Ob die beabsichtigte Beitragserhöhung von den Mitgliedern akzeptiert wird, hängt maßgeblich von der vereinsinternen Kommunikation ab. Der Vorstand sollte daher rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung für die Notwendigkeit einer Beitragserhöhung werben – durch Rundschreiben, Aushänge in den Schaukästen des Vereins, im Internet und in der Vereinszeitung.
Mitgliedsbeiträge in Zeiten der Inflation: Was tun, wenn Vereinsmitglieder nicht zahlen?
Die hohe Inflation und die enorm gestiegenen Energiepreise sorgen bei vielen Mitgliedern für eine verzögerte Überweisung der Vereinsbeiträge. Leider muss der Verein deshalb damit rechnen, dass es auch bei den kommenden Beitragszahlungen zu Verschleppungen oder gar Ausfällen kommen kann. Vereinsvorstände sollten offene Forderungen konsequent einfordern, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass immer mehr Mitglieder die Pflicht zur Beitragszahlung für vernachlässigbar halten.
Fehlt ein effektives Mahnwesen, sind die Beitragsrückstände – und damit wichtige Einnahmen – höchstwahrscheinlich nicht mehr einholbar. Auch ist die Verjährungsfrist von drei Jahren für ausstehende Beiträge zu beachten. Allerdings ist hier ein Höchstmaß an Sensibilität gefragt!
Denn um den Verein auf Erfolgskurs zu halten, braucht es immer beides: die Mitglieder und ihre Beiträge. Ein versöhnliches Verhalten gegenüber säumigen Mitgliedern stellt daher einen guten Mittelweg dar – jedenfalls in den ersten Phasen des mehrstufigen Beitragsinkassos. Stellt sich heraus, dass ein Mitglied partout nicht auf Mahnungen reagiert und die Zahlung verweigert, kann der Verein später immer noch über weitere Schritte entscheiden.
Praxistipp: Bitten Sie ein säumiges Mitglied um die Überweisung von rückständigen Beiträgen, können Sie dem Erinnerungsschreiben einen vorbereiteten Überweisungsvordruck beifügen. Auf diesem muss Ihr Mitglied lediglich die Angaben zu seinem Bankinstitut und seiner Kontonummer ergänzen. Abschließend ist nur noch eine Unterschrift erforderlich. Auch in Zeiten des Online-Bankings ist dies eine geeignete Möglichkeit – so hat das säumige Mitglied gleich alle wichtigen Zahlungsdaten zur Hand.
Sofern es die Satzung zulässt, kann die Körperschaft betroffene Mitglieder für eine gewisse Zeit beitragsfrei stellen oder ihnen ermäßigte Beiträge ermöglichen. Doch auch hier gilt: Es bedarf einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Falls es noch keine gibt, gilt es, eine solche Klausel zuerst durch Abstimmung in einer Mitgliederversammlung aufzunehmen.
Weitere Tipps zum Umgang mit säumigen Beitragszahlern gibt Ihnen unser Vereinswelt-Experte Heiko Klages im folgendem Webinar: