Corona: Was Vereinsvorstände wissen müssen

Coronavirus und Vereinsleben: Was Sie im Vereinsvorstand wissen müssen

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Geändertes Infektionsschutzgesetz 2022: Die Corona-Regeln werden künftig weitgehend wegfallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, kann bestehen bleiben. Entscheidend ist die Reglung im jeweiligen Bundesland.

Quelle: Die Bundesregierung, März 2022.

Nach wie vor sind Vereine stark von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Nicht nur die Mitgliederzahlen haben während der Lockdowns abgenommen. Auch Spendengelder und Mitgliedbeiträge haben sich verringert. Viele Vereine kämpfen jedoch nicht nur mit der finanziellen Schieflage: Auch das bisherige Vereinsleben war nicht mehr wie gewohnt möglich. Durch den Wegfall vieler Ehrenamtlicher konnten wichtige Aufgaben nicht mehr ausgeführt werden. Die zahlreichen Regelungen erschwerten außerdem die Durchführung von Versammlungen, die zu Beschlussfassung nötig wären.

Auch nach dem Wegfall vieler Corona-Beschränkungen müssen sich die Vereine an die sogenannten „Basisschutzmaßnahmen“ halten. Und nicht nur die aktuellen Schutzmaßnahmen sind für Vereinsvorstände relevant – auch die Möglichkeiten zur Beantragung finanzieller Hilfen sollten Sie kennen. So kann das Vereinsleben langsam wieder an Fahrt aufnehmen.

Welche Lockerungen der Corona-Maßnahmen gelten für Vereine?

Seit dem 03. April 2022 gilt nach zahlreichen Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen bundesweit nur noch der sogenannte Basisschutz. Dieser sieht zwar das Tragen einer Maske in bestimmten Einrichtungen vor und beinhaltet Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung, allerdings eröffnet er auch Möglichkeiten, das Vereinsleben wieder zu aktivieren. So gelten aktuell folgende Maßnahmen nicht mehr:

RegelungWas das für Ihren Verein bedeuten kann
Seit dem 19. März 2022 wurden alle Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte aufgehoben. Wenn sich Gruppen treffen, sollten dennoch die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen beachtet werden.Vereine können nun auch wieder in größeren Runden zusammenkommen. Da es keine Personenbegrenzung mehr gibt, sind Mitgliederversammlungen in Präsenz oder größere Sport-Gruppen wieder möglich.
Seit dem 03. April 2022 gilt in den meisten Innenräumen (mit wenigen Ausnahmen) keine allgemeine Maskenpflicht mehr.Auch die 3G-Zugangsbeschränkung ist seit Anfang April nicht mehr in Kraft.Für Vereinsmitglieder, die bisher durch Regelungen wie 2G+ oder 3G nicht an Versammlungen teilgenommen haben, besteht nun die Option, wieder aktiv Vereinsveranstaltungen zu besuchen.

Für Vereine bedeutet der Wegfall der Kontaktbeschränkungen und der 3G-Regelungen zudem, dass sie nicht mehr angehalten sind, den Immunisierungs- oder Test-Status zu kontrollieren oder zu dokumentieren. Als Vereinsvorstand haben Sie durch das Hausrecht dennoch die Möglichkeit, beispielsweise im Vereinsheim, bestimmte Zugangsbeschränkungen aufzuerlegen. So können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung den Beschluss fassen, für die Räumlichkeiten zum Beispiel eine Maskenpflicht zu verhängen. Hier ist sogar eine „2G+-Regelung“ möglich, wie das Oberlandesgericht Köln nun in einem Eilverfahren entschied (Beschl. v. 10.06.2022, I-4 W 27/22); das Gericht begründete dies mit der Vereinsautonomie.

Gut zu wissen: In sogenannten Hotspots, Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, können strengere Schutzmaßnahmen gelten als im übrigen Bundesland. Diese Regelungen sollen dazu dienen, eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten zu vermeiden. Informationen zu Hotspots und den geltenden Gesetzen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

Hotspot-Regelung in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: So sind Vereine betroffen

Nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz von Ende März 2022 hatten zwei Bundesländer die sogenannten Hotspot-Regelungen in Bezug auf das Coronavirus beschlossen. So galten in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern weiterhin verschärfte Vorgaben. Dies kann auch für das Vereinsleben von Relevanz sein.

  • In Hamburg: Ab dem 30.04.2022 sind in Hamburg fast alle Einschränkungen der Corona-wieder aufgehoben worden. Damit entfiel auch die Maskenpflicht in Innenräumen sowie die 2Gplus-Zugangskontrollen bei Tanzveranstaltungen.
  • In MecklenburgVorpommern: Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind zum 28.04.2022 die medizinische Maskenpflicht in Innenräumen sowie im Außenbereich, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, entfallen.

Bisher haben die Regierungen der anderen Bundesländer darauf verzichtet, Hotspot-Regelungen einzuführen. Ob in Ihrem Bundesland eine „Hotspot-Regelung“ eingeführt wird, hängt maßgeblich von dem aktuellem Infektionsgeschehen ab. Achten Sie hier verstärkt auf die Pressemitteilungen Ihrer Landesregierung.

3G-Regeln oder Maskenpflicht weiterführen: Welche Optionen Sie als Vereinsvorstand haben

Um besonders vulnerable Gruppen innerhalb eines Vereins zu schützen, haben Vereine die Option, verschärfte Corona-Regelungen weiterhin durchzuführen. Grundlage dafür ist zum einen das Hausrecht, beispielsweise im Vereinsraum, und zum anderen die Veranstalterverantwortung, beispielsweise bei der Durchführung von Versammlungen.

Sollten Sie als Vereinsvorstand diese Optionen in Erwägung ziehen, empfiehlt es sich, dies direkt bei der Anmeldung zur Veranstaltung zu kommunizieren. Verweisen Sie dabei am besten auch auf die Hintergründe des Beschlusses, zum Beispiel den Schutz von älteren oder vorerkrankten Teilnehmern. Sonderregelungen einzelner Vereine sollten in jedem Fall frühzeitig kommuniziert werden – so verhalten Sie sich fair gegenüber ihren Mitgliedern und geben jedem die Möglichkeit, an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Unser Tipp: Halten Sie für „vergessliche“ Mitglieder direkt Masken parat! Diese können Sie auch aus Vereinsmitteln bereitstellen.

Können Vereine auch für 2022 Coronahilfen in Anspruch nehmen?

Seit Beginn der Pandemie gab es eine Vielzahl an Hilfsprogrammen für Unternehmen, Selbstständige und Vereine. Diese sollten der Stabilisierung der Wirtschaft dienen und finanzielle Ausfälle der Organisationen kompensieren. Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden nur noch bis Mitte 2022 gezahlt. Auch wenn Hilfsprogramme teilweise ausgelaufen sind, gibt es immer wieder neue Programme, mit welchen Sie eine Unterstützung für Ihren Verein holen können.

Grundlagen für einen Hilfsantrag: Was Vereine beachten müssen

Wenn Sie im Vereinsvorstand finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um ihre Ausfälle durch Corona zu minimieren, haben Sie verschiedene Optionen. Bei Unternehmen wird während der Prüfung des Antrags darauf geachtet, welchen Umsatz diese erwirtschaften. Bei gemeinnützigen Vereinen sind vor allem die Einnahmen relevant. Diese setzen sich bei Vereinen zusammen aus:

  • Umsätzen
  • Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand

Zudem ist eine Voraussetzung für Vereine, um antragsberechtigt zu sein, dass sie mindestens einen Minijobber beschäftigen.

Welche finanziellen Hilfen können Vereine während der anhaltenden Corona-Pandemie beantragen?

Eine Information zu Förderprogrammen kann immer nur eine Momentaufnahme sein. Teilweise haben Vereine in den Bundesländern, Städten und Regionen weitere Möglichkeiten, Hilfe zu beantragen. Auch manche Organisationen bieten finanzielle Unterstützung an. Sie können sich unter anderem hier zu weiteren Unterstützungsangeboten informieren:

  • Die private Initiative #WeKickCorona verschiedener deutscher Profi-Fußballer sammelt Spenden für karitative Vereine und soziale Einrichtungen, die sich um die Hilfen bewerben können. Aktuell (Stand: 19.06.2022) waren keine Anträge mehr möglich; ob und ab wann neue Anträge eigereicht werden können, wurde nicht bekanntgegeben.
  • Das Deutsche Kinderhilfswerk unterstützt mithilfe von Förderfonds vor allem Projekte, die sich mit Kinder- und Jugendarbeit auseinandersetzen.

Auch über Corona hinaus gibt es zahlreiche Förder- und Hilfsangebote, die sich an Vereine richten. Halten Sie die Augen in Ihrer Stadt oder Region sowie in Ihrem Bundesland offen und zögern Sie nicht, Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn sie nötig sind. Denn das Vereinsleben bietet allen Beteiligten eine große Bereicherung – die Durchführung ist jedoch nur mit ausreichenden finanziellen Mitteln möglich. Lassen Sie sich bei Ihrem ehrenamtlichen Engagement unter die Arme greifen!

Welche Corona-Regelungen gelten für Mitarbeiter im Verein?

Egal in welchem Anstellungsverhältnis die Mitarbeiter Ihres Vereins arbeiten: Momentan gibt es kaum Corona-Maßnahmen, die den Arbeitsplatz betreffen. Nachdem die 3G-Regelung Anfang April ausgelaufen ist, können Ihre Mitarbeiter wieder ohne Einschränkungen an den Arbeitsplatz kommen.

Auch die Homeoffice-Pflicht, die seit November 2021 galt, besteht seit dem 19. März 2022 nicht mehr. Das bedeutet, dass Ihre Mitarbeiter nun keinen Anspruch mehr darauf haben, von zu Hause aus zu arbeiten. Sie müssen ab jetzt wieder ins Büro kommen, wenn Sie als Arbeitgeber dies verlangen. Die Bundesregierung empfiehlt, dass Sie als Arbeitsgeber Ihren Mitarbeitern ein Test-Angebot zur Verfügung stellen. Es wurde bereits durch die Bundesregierung angekündigt, diese Verpflichtung dauerhaft einzuführen.

Was tun, wenn ein Vereinsmitarbeiter positiv getestet wird?

Sollte einer Ihrer Mitarbeiter im Verein positiv getestet werden, muss er Ihnen als Arbeitgeber das Testergebnis übermitteln. Der oder die Betroffene sollte sich zudem sofort vom Vereinsgelände entfernen und sich in Isolation begeben:

  • Ein positiver Schnelltest erfordert eine sofortige Isolation sowie zwingend eine Bestätigung des Testergebnisses durch einen PCR-Test.
  • Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch müssen dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.

Die Anordnung zur Isolation beträgt bei nachweislich positiv getesteten Personen fünf Tage und nicht mehr zehn Tage. Die Regierung empfiehlt die Selbstisolation nach Tag fünf so lange aufrecht zu erhalten, bis der Schnelltest ein negatives Ergebnis anzeigt.

Kollegen, die in engem Kontakt mit dem erkrankten Mitarbeiter standen wird eine tägliche Testung mit Antigen-Schnelltests empfohlen. Kontaktpersonen müssen sich allerdings nicht mehr in Quarantäne begeben.

Wie kehrt man ins aktive Vereinsleben zurück?

Durch die weggefallenen Regelungen in den meisten Bundesländern kann die aktive Vereinsarbeit aktuell wiederaufgenommen werden – auch in Präsenz. So können sie zum Beispiel Sport- Veranstaltungen, Kurse und Wettbewerbe anbieten, zur Teilnahme an der Feuerwehrübung einladen und als Kleintierzuchtverein Ausstellungen planen.

Als Vereinsvorstand sollten Sie dennoch weiterhin darauf bedacht sein, das Risiko einer Corona-Infektion bei Ihren Vereinsveranstaltungen so gering wie möglich zu halten. Veranstaltungen im Freien sind eine Option, ebenso wie ausreichend große Räume für die Anzahl der Teilnehmer. Bei vielen Vereinen enden jedoch langsam auch die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder oder eine neue Satzung soll beschlossen werden. Doch wie lässt sich eine Mitgliederversammlung momentan am besten abhalten?

Wie kann die Mitgliederversammlung im Verein trotz Corona durchgeführt werden?

In den vergangenen beiden Jahren haben viele Vereine bereits Erfahrungen mit virtuellen Mitgliederversammlungen gemacht. Denn aufgrund der Kontaktbeschränkungen war es selten möglich, sich in einer Präsenzveranstaltung zu treffen. Die Mitgliederversammlung auszusetzen war dabei keine Option, denn nach §36 BGB sind Sie zur Durchführung einer Mitgliederversammlung verpflichtet. Die Erweiterung des Corona-Abmilderungsgesetzes erlaubte es aber, die Versammlung zu verschieben ohne, dass der Vorstand haftungsrechtliche Konsequenzen zu fürchten hatte.

Auch weiterhin stehen Sie als Vereinsvorstand vor der Frage, ob es sinnvoll ist, die Mitgliederversammlung in Präsenz, virtuell oder doch hybrid durchzuführen. Rechtlich gesehen haben Sie durch die Pandemie verschiedene Optionen für Sonderregelungen.

Umlaufverfahren, elektronische Stimmen und Co.: Corona-Sonderregelungen für die Mitgliederversammlung

Viele Vereinssatzungen sehen es vor, dass Mitgliederversammlungen in Präsenz stattfinden müssen, sodass die Mitglieder persönlich erscheinen. Durch Corona gibt es jedoch Sonderregelungen, die es Vereinen ermöglichen, auch alternative Formen der Mitgliederversammlung durchzuführen – selbst, wenn diese nicht in Ihrer Satzung verankert sind:

  • Virtuelle Mitgliederversammlungen: Über einen Dienst wie Zoom, Webex, Skype oder Microsoft Teams treffen Sie sich online zur Mitgliederversammlung. Dort können Ihre Mitglieder ihre Stimme bei der Beschlussfassung zur Satzung, der Verlängerung einer Amtszeit oder anderen Sachverhalten auch virtuell abgeben. Zustimmungen können Sie zum Beispiel über das „Hand heben“-Signal der Dienste zählen – oder Sie setzen eigenständige Programme zur anonymen Abstimmung ein.
  • Hybride Mitgliederversammlung: Bei diesem Typ der Mitgliederversammlung sind nur wenige Teilnehmer in Präsenz anwesend, beispielsweise der Vorstand. Die anderen Vereinsmitglieder sind virtuell zugeschaltet. Vor dem Beschluss werden die Stimmen aller Mitglieder dann je nach Art der Anwesenheit aufgenommen und zusammengezählt.
  • Schriftliche Mitgliederversammlung: Durch das sogenannte Umlaufverfahren ist es auch möglich, eine Mitgliederversammlung ganz ohne ein konkretes Treffen abzuhalten. Der Vereinsvorstand hat dabei die Aufgabe, die verschiedenen Beschlussvorhaben mitsamt Begründung allen Mitgliedern in Textform zukommen zu lassen. Innerhalb einer festgelegten Frist müssen 50% der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder wieder schriftlich beim Vorstand oder einem bestimmten Vorstandsmitglied eingegangen sein.

Basis dieser Richtlinien ist Art. 2 §5 Absatz 1 und 2 des Gesetzes, das als Sonderregelung zu §32 Absatz 1 Satz 1 BGB gedacht ist. Vereinen steht es weiterhin frei, ihre Mitgliederversammlungen in diesen Formen abzuhalten: diese Regelungen gelten noch bis zum 31.08.2022. Ab dem 01.09.2022 soll eine Regelung in das BGB aufgenommen werden, wonach der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen kann, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“ Der Bundesrat hat am 10.06.2022 dies beschlossen; zum Redaktionsschluss (Stand: 19.06.2022) war das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Welche Vorteile bieten digitale oder hybride Veranstaltungen?

Viele Vereine konnten bisher gute Erfahrungen mit hybriden Mitgliederversammlungen sammeln, da an diesen auch Mitglieder teilnehmen können, die zum Beispiel weiter entfernt wohnen. Auch ist es in sehr großen Vereinen dank digitaler Optionen möglich, eine Mitgliederversammlung mit allen Mitgliedern abzuhalten, für die es bei einer Präsenzveranstaltung keine passende Räumlichkeit gegeben hätte.

Gleiches gilt auch für Veranstaltungen, die sich digital übertragen lassen. Das ist zwar vom Erlebnis nicht dasselbe, kann aber zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebs beitragen und auch neue Zielgruppen erschließen. Hier liegen also durchaus Chancen, die Sie als Verein für sich nutzen können.

Vereinsleben unter Corona: Diese 3 Fragen kommen häufig auf

1. „Ausfall von Kursen – hat der Trainer Anspruch auf Bezahlung?“

Wenn Sie den Vertrag mit Ihren Übungsleitern so gestaltet haben, dass sie nur bezahlt werden, wenn sie Kurse anbieten, haben diese auch keinen Anspruch auf Bezahlung, wenn die Kurse ausfallen.

Hinweis: Teilweise sehen Verträge mit Übungsleitern eine „pauschale“ monatliche Vergütung vor. Diese soll dann unabhängig von der Frage gezahlt werden, ob Kurse gegeben wurden oder nicht. Die Rentenversicherung kann dies aber als Indiz für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werten!

Wenn Sie jedoch nur die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro leisten, können Sie die Trainer weiter bezahlen, auch wenn aktuell noch keine Kurse stattfinden. Dies ist gemeinnützigkeitsrechtlich bis zum 31.12.2022 unschädlich möglich.

Da nicht jeder Verein über solche Mittel verfügt, die Trainer weiterzubezahlen, kann es auch zu der Situation kommen, dass Sie die Trainer nicht weiter bezahlen. Informieren Sie daher Ihre Trainer zeitnah, damit sie sich andere Beschäftigungen suchen können –oder bieten sie diese im Verein an.

2. „Müssen wir bei einer Absage einer Vereinsveranstaltung die Teilnehmergebühren zurückzahlen?“

Veranstaltungen werden von langer Hand geplant. Neben den erforderlichen Genehmigungen werden Versicherungen abgeschlossen und auch Personal wird eingestellt. Wenn Sie aber eine Veranstaltung endgültig absagen und bereits Teilnehmergebühren eingenommen haben, besteht ein Rückzahlungsanspruch.

Wird die Veranstaltung nur verschoben, behalten die bereits bezahlten Eintrittskarten Gültigkeit. Hier müssen Sie jedoch den Preis erstatten, wenn Ihrem Gast die Teilnahme zum folgenden Termin nicht möglich sein sollte.

Schlussendlich werden Sie erneute Genehmigungen einholen müssen, sodass zumindest einige Kosten erneut anfallen. Ob Sie hierfür von staatlicher Seite finanzielle Erleichterungen erhalten, ist bislang per Gesetz nicht geregelt.

3. „Haben unsere Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht oder dürfen sie den Mitgliedsbeitrag mindern, wenn das Vereinsleben stillsteht?“

An sich nein. Der Beitrag dient dem Zweck, das Vereinsleben zu erhalten und die Ziele in der Vereinssatzung zu erfüllen und ist grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Mit dem Mitgliedsbeitrag werden überwiegend die laufenden Kosten eines Vereins gedeckt.

Zudem ist der Beitrag oft knapp kalkuliert und dient für ganzjährig anfallende Kosten wie etwa Verbandsabgaben. Der Zweck einer Vereinsmitgliedschaft liegt dabei auch in der längerfristigen Verpflichtung.

Daher ist es nicht zulässig, für einen begrenzten Zeitraum, in dem die Leistungen entfallen, den Mitgliedsbeitrag zu mindern oder eine außerordentliche Kündigung einzureichen. Ausnahmen bestehen nur, wenn es bei einzelnen Mitgliedern durch Corona zu einer persönlichen Notlage gekommen ist (FAQ Corona Steuern). Für Zeit- oder Kursmitgliedschaften kann jedoch anderes gelten.

Rechtsprechung: Gilt Corona als höhere Gewalt?

Höhere Gewalt ist gesetzlich nicht genau definiert. Dabei geht es laut Rechtsprechung um ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unbeherrschbares, außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert oder abgewendet werden kann. Erste Gerichte haben auch bereits Urteile gefällt, die darauf schließen lassen, dass es sich auch bei der Corona-Pandemie um höhere Gewalt handelt. Dennoch lassen sich diese Beschlüsse bis jetzt nicht generalisieren: Bis jetzt bleibt die Entscheidung also immer noch eine Frage des Einzelfalls, bei dem viele Faktoren beleuchtet werden müssen.

Fazit: Lockerungen als Chance für Vereine – So agieren Sie als Vereinsvorstand während der Corona-Pandemie

Seit knapp zwei Jahren war vieles im Vereinsleben nicht mehr, wie es einmal war: Veranstaltungen und Treffs konnten nicht mehr stattfinden, bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen mussten Alternativen her und zahlreiche finanzielle Mittel brachen Ihnen als Vereinsvorstand weg. Die Lockerungen der Corona-Regelungen in den meisten Bundesländern Anfang April bedeuten auch für Vereine Erleichterungen, um ihre Vereinsarbeit wieder aufzunehmen.

Dennoch sind Sie als Vorstand weiterhin dazu verpflichtet, vor der Teilnahme an Präsenzveranstaltungen die Risiken für Ihre Mitglieder abzuwägen: So können beispielsweise Mitgliederversammlungen dank der Sonderregelung noch bis zum 31.08.2022 virtuell oder über das Umlaufverfahren erfolgen.  Mit etwas Vorsicht und viel Motivation führt der Weg langsam wieder in Richtung eines gewohnten Vereinsalltags.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Vereinen während Corona

Welche Corona-Regeln gelten für Mitgliederversammlungen im Verein?

Die Mitgliederversammlung kann durch die weggefallenen Kontaktbeschränkungen seit Anfang April wieder in Präsenz stattfinden. Durch die verlängerten Sonderregelungen ist bis Ende August jedoch auch ohne Beschluss in der Satzung eine Versammlung online, hybrid oder schriftlich möglich.

Können Vereine weiterhin Corona-Fördermittel beantragen?

Die Überbrückungshilfe IV der Bundesregierung ist ausgelaufen, wie auch zahlreiche andere Förderprogramme, so dass es für Vereine zunehmend schwieriger wird, Fördermittel zu akquirieren. Hier gilt es, die Augen auf zu halten, wenn alternative Fördermittel der Landesregierungen und private Initiativen veröffentlicht werden.

Gilt Corona rechtlich als „höhere Gewalt“?

Per Definition könnte man die Corona-Pandemie auch rechtlich als „höhere Gewalt“ deuten. Erste Gerichtsurteile weisen in diese Richtung, doch eine eindeutige Rechtsprechung fehlt bisher – es bleibt also eine Frage des Einzelfalles.