Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung

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Bleiben Sie mit kurzfristigen Beschäftigungen flexibel

Ob eine Großveranstaltung abgewickelt werden muss oder Sie in Ihrem Verein aus sonstigen Gründen vorübergehend zusätzliche Arbeitskräfte benötigen: Mit kurzfristigen Beschäftigungen bleiben Sie flexibel, müssen keine teuren Arbeitsplätze vorhalten und vermeiden zusätzlich kostenintensiven Leerlauf.

Neben den 450-Euro-Minijobs stellen die kurzfristigen Beschäftigungen die zweite Art von Aushilfstätigkeiten dar, die sich für Sie und Ihre Kurzfrist-Mitarbeiter rechnen. Die kurzfristige Beschäftigung sieht hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt gem. § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Die kurzfristige Beschäftigung kann nach § 40a EStG mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25% und sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, wenn die folgenden Eckdaten eingehalten werden:

  • Höchststundenlohn: 15,00 €
  • Höchstens Tageslohngrenze: 120 €
  • Zusammenhängende Beschäftigungsdauer pro Jahr: 18 Tage

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings dann nicht vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn Sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts beziehungsweise -standards Ihres Mitarbeiters maßgeblich sein.

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