Die Mitgliederliste im Verein herausgeben
Ein Verein lebt davon, dass seine Mitglieder sich untereinander austauschen. Gerade in größeren Vereinen ist es allerdings normal, dass man nicht alle Vereinsmitglieder persönlich kennt. Daher stellt sich die berechtigte Frage, ob es für Vereinsmitglieder einen Anspruch darauf gibt, die Mitgliederliste einzusehen.
Ja, prinzipiell muss die komplette Mitgliederliste allen Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht werden. Aber nur wenn diese ein berechtigtes Interesse daran vorweisen können.
Eine einfache Kontaktaufnahme zu Vereinszwecken zählt allerdings schon dazu, schließlich ist ein Verein demokratisch organisiert. Jede gesetzes- oder satzungswidrige Verwendung bzw. eine Nutzung aus rein privaten Gründen ist hingegen nicht zulässig. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die Mitgliederliste für Geschäftsinteressen verwendet wird oder die Adressen zu Werbezwecken genutzt würden.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass Sie die Mitgliederliste gleich im Vereinsheim aushängen müssen. Im folgenden Absatz geht es darum, wie Sie die Liste am Besten zugänglich machen können.
Wie geben Sie die Mitgliederliste heraus?
Es ist wenig sinnvoll, die Mitgliederliste durch einzelne Vorstandsmitglieder führen zu lassen. Sie sollte stattdessen zentral abgelegt und zumindest allen Vorstandsmitgliedern zugänglich sein. Dann können Sie die Datei interessierten Mitgliedern ganz einfach per E-Mail schicken oder ausdrucken und vorlegen.
Sie können auch in der Satzung festlegen, dass die Mitgliederliste bei einem Treuhänder liegt (z.B. Rechtsanwalt), so dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Liste zeitnah herausgegeben werden kann, wenn ein Mitglied danach fragt.
Ein weiterer Fall, bei dem die Herausgabe der Mitgliederliste eine Rolle spielt, ist das sogenannte Minderheitenbegehren.
Minderheitenbegehren
Wenn Mitglieder mit Plänen oder Entscheidungen des Vorstands nicht einverstanden sind oder aus Unzufriedenheit gar den ganzen Vorstand absetzen möchten, dann steht ihnen ein Mittel zur Verfügung, mit dem sie ggf. auch gegen den Willen des Vorstands ihre Interessen durchsetzen können: das Minderheitenbegehren.
Sofern die Satzung Ihres Vereins nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit regelt, reichen 10 Prozent der Mitglieder aus, um ein solches Minderheitenbegehren nach § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu initiieren.
Doch um die erforderliche Mehrheit zu organisieren, brauchen die Initiatoren natürlich Zugang zu den Mitgliederdaten. Schon allein, um die exakte Anzahl der Vereinsmitglieder zu ermitteln können, aber auch, um die Anschriften der anderen Mitglieder in Erfahrung zu bringen. Denn gerade bei großen Vereinen oder solchen mit diversen Untergliederungen kennt nicht jeder alle seine Vereinskollegen und um die Unterstützung des Minderheitenbegehrens wird dann oft schriftlich geworben.
Dennoch werden Fragen nach der Mitgliederliste vom Vorstand in der Praxis oft mit Schulterzucken oder schlichtweg auch mit Ablehnung beantwortet. Sehr oft berufen sich die Vorstände dann darauf, dass sie ihrer Informationspflicht lediglich in der Mitgliederversammlung nachkommen müssen und die Mitglieder ansonsten kein Einsichtsrecht in Vereinsunterlagen haben. Doch das ist falsch!
Im Falle des Minderheitenbegehrens besteht das Interesse an der Mitgliederliste daran, andere Mitglieder zu Vereinszwecken zu erreichen. Auch wenn es manchmal unbequem sein mag – die Mitglieder haben das Recht, ein Minderheitenbegehren zu organisieren – und brauchen dafür die Mitgliederliste.