Schankerlaubnis für Vereine

Schankerlaubnis für Vereine und weitere interessante Fragen

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Schankerlaubnis, Entlastungen und In-sich Geschäfte werfen immer wieder Fragen im Vereinsleben auf. Hier ein paar Antworten, die jeden Verein betreffen können.

Wie verhält es sich mit der Ausschankgenehmigung für Vereine?

Stellen Sie sich vor, Ihr Verein übernimmt die Bewirtung nach einer Übungsstunde in Eigenregie. In Zukunft möchte dies ein Mitglied auf eigene Rechnung übernehmen. Braucht er dafür einen Gewerbeschein oder eine Schankerlaubnis?

Es kommt darauf an. Denn das Gaststättengesetz gilt nach dessen §23 beim Ausschank alkoholischer Getränke auch für Vereine und Gesellschaften – egal ob gemeinnützig, oder nicht. Es gilt:

  • Kein Alkoholauschank: Keine Schankerlaubnis nötig.
  • Alkoholausschank ohne Gewinnerzielungsabsicht (kleiner Aufschlag für z. B. Fahrtkosten aber erlaubt): keine Schankerlaubnis nötig, solange in eigenen Räumlichkeiten.
  • Alkoholausschank mit Gewinnerzielungsabsicht für den Verein: Schankerlaubnis erforderlich.

Prüfen Sie die Beschlusslage! Zu prüfen wäre auch, ob die Betreuung des Ausschanks durch den Verein selbst, aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, eingerichtet wurde. Da Sie als Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind, können Sie einen bestehenden Beschluss nicht einfach „brechen“. Sie bräuchten also eine neue Entscheidung. Dies aber nur am Rande.

Entlastung in der Mitgliedsversammlung

Was gilt, wenn Sie in der Satzung keine Regelung haben, mit welcher Stimmmehrheit die Entlastung in der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss?

Mit welcher Mehrheit der Entlastungsbeschluss gefasst werden muss, kann zwar in der Vereinssatzung geregelt sein – oft aber fehlt eine solche Regelung. In diesem Fall gilt die Entlastung für Sie und Ihre Vorstandskollegen, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung für Ihre Entlastung stimmt.

Was hat es mit „In-sich-Geschäften“ auf sich?

Es gibt ein Verbot für „In-sich-Geschäfte“ für den Vorstand. Aber was bedeutet das konkret?

Es gibt Situationen, bei denen Sie als Vorstand in einen Interessenkonflikt geraten. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie bei einem Vertragsschluss einerseits den Verein und andererseits sich selbst vertreten müssen. Der Jurist spricht in solchen Fällen von einem „In-sich-Geschäft“.

Beispiel: Max Reinhard ist erster Vorsitzender eines Sportvereins. Der Verein plant die Einrichtung einer Geschäftsstelle. Im Privathaus von Max Reinhard gibt es einen geeigneten Raum, den er dem Verein gegen Zahlung der ortsüblichen Miete vermieten möchte.

Folge: Er kann jetzt nicht als Vorsitzender den Mietvertrag mit sich selbst unterschreiben. Dies wäre ein verbotenes In-sich-Geschäft, denn es ist Max Reinhard nicht erlaubt den Vertrag einerseits als Vertreter des Vereins (Mieter) und andererseits als Vermieter zu unterschreiben (§181 BGB). Die Vertretung des Vereins muss vielmehr durch andere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder erfolgen. Ist dies nicht möglich – etwa weil Max Reinhard laut Satzung das einzige vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist – kann die Mitgliederversammlung den Vertragsschluss durch Max Reinhard in der Doppelfunktion als Vertreter des Vereins und als Vermieter im Einzelfall genehmigen.

Tipp: Die Satzung kann die Mitglieder des Vorstands von diesem sogenannten Verbot des Selbstkontrahierens grundsätzlich befreien. Das ist grundsätzlich empfehlenswert. Nehmen Sie deshalb bei einer demnächst anstehenden Satzungsänderung nach Möglichkeit diese (Beispiel-)Formulierung mit auf: Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind von §181 BGB befreit.“