Hat ein Verein Rechte an Bild- und Videomaterial seiner Mitglieder?
Aus der beliebten Rubrik „Rechtsprechung rund um das Vereinsleben“ kann ich Ihnen heute gleich ein brandaktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) präsentieren, das sich mit der Frage von Bildrechten beschäftigt. Der BGH hat nämlich entschieden: Bilder von Amateurspielern gehören auf jeden Fall nicht dem Verband.
Worüber wurde gestritten?
Die Kontrahenten vor Gericht waren auf der einen Seite die „Hartplatzhelden“ – eine Internetplattform – und auf der anderen Seite der Württembergische Fußballverband (WFV). Dem Verband passte es nicht, dass die „Hartplatzhelden“ Videoaufnahmen von Amateurspielen veröffentlichten. Dieses wollte er als „unerlaubte gewerbliche Verwertung“ verbieten lassen.
Die Idee des Portals: Besucher von Amateurspielen können ihre Videoaufnahmen ins Internet stellen. Zu sehen sind meist einzelne Spielszenen von ein bis anderthalb Minuten Länge, oft in eher ruckeliger Qualität – Bilder, die kaum ein Fernsehsender zeigen würde – von Spielen, über die höchstens die Lokalzeitung berichtet, wenn überhaupt.
Nutzer des Internetportals können sich die Videos kostenlos anschauen – die Seite selber finanziert sich durch Werbung. Theoretisch. Denn derzeit sind vor allem Spendenaufrufe dort zu finden …
Wie auch immer:
Die Bilder waren dem WFV ein Dorn im Auge. Schließlich erstelle der Verband die Spielpläne, bilde Schiedsrichter aus und halte den Betrieb am Laufen. Deshalb dürfe auch nur der Verband solche Filmaufnahmen verwerten.
Pech gehabt …
In zwei Instanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) konnte sich der Verband durchsetzen – in der letzten Instanz aber, vor dem BGH, die Internetplattform.
Die Richter argumentierten, dass sich der Verband mit seiner Klage einen „umfangreichen Event-Schutz“ sichern wolle. Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts seien jedoch in diesem Fall nicht einschlägig. Zudem könne sich der Verband die Verwertung auch sichern, indem er den Besuchern im Stadion Videoaufnahmen verbiete (veröffentlichtes Urteil vom 20.7.2010, Az. IX ZR 37/09).
Tja, da zeigt sich mal wieder, wie wichtig es ist, wirklich bis zum Schluss zu kämpfen …
Nichtsdestotrotz stellt sich hier auch die Frage, wie es sich denn mit dem Recht am eigenen Bild verhält, wenn solche Videos veröffentlicht werden? Ein Thema, das hier nicht zu entscheiden war, aber sicherlich früher oder später auch die Gerichte beschäftigen wird.
Wichtig für Sie:
Grundsätzlich gilt:
Vereinsmitglieder stimmen durch ihre bloße Mitgliedschaft im Verein nicht automatisch einer Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten zu. Das gilt erst Recht für eine Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial.
Das bedeutet:
Wenn Sie Informationen über Mitglieder auf der Website des Vereins preisgeben möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung der Mitglieder einholen. Die Daten eines Mitgliedes, das namentlich nicht genannt werden möchte oder einer Veröffentlichung seiner Adresse widerspricht, dürfen dann nicht auf der Website veröffentlicht werden. Gleiches gilt für Bilder und Videos.