Verschmelzung von Vereinen: Voraussetzungen & Ablauf

Verschmelzung von Vereinen: Voraussetzungen & Ablauf

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Inhaltsverzeichnis

Mitgliederschwund oder fehlende aktive Mitglieder stellen manchen Verein vor die Frage, ob und wie es auf die Dauer weitergehen kann. Bei diesen Überlegungen kommt auch die Frage auf, ob man nicht mit einem anderen Verein mit gleicher Zielsetzung zusammengehen soll. Das Ziel: Eine Verschmelzung. Erfahren Sie in diesem Artikel, was die Grundvoraussetzungen für die Verschmelzung sind, worauf es bei einem Vertragsentwurf ankommt und welche Satzungsänderungen bei dem übernehmenden Verein erforderlich sind.

Was ist die Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz?

Sollen zwei Vereine zusammengelegt werden, kann das entweder durch die Liquidation des einen und den  Mitgliederübergang zum anderen geschehen oder durch eine Verschmelzung beider Vereine. Für Letztere bildet das “Umwandlungsgesetz” (UmwG) aus dem Jahr 1995 die rechtliche Grundlage.

Der größte Vorteil bei Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz ist es, dass der alte Verein ohne Liquidation aufgelöst wird, womit auch das sogenannte Sperrjahr entfällt. Das gesamte Vermögen, aber auch alle Schulden des aufgelösten Vereins gehen auf den neuen (bzw. aufnehmenden) Verein im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge über.

Gleichzeitig werden alle Mitglieder automatisch zu Mitgliedern des neuen (bzw. aufnehmenden) Vereins. Alle diese Vorgänge werden wirksam, sobald die Verschmelzung in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

Rechtliche Grundlagen der Verschmelzung

Im § 3 Ziffer 4 UmwG werden als verschmelzungsfähige Körperschaften die eingetragenen Vereine genannt. Nach dieser Bestimmung können die eingetragenen rechtsfähigen Vereine als übertragende, übernehmende oder als neue Rechtsträger an Verschmelzungen beteiligt sein. Dabei müssen allerdings die Sonderregelungen des § 99 UmwG beachtet werden: Eine Verschmelzung ist nicht möglich, wenn die Satzung oder Vorschriften des Landesrechts dem entgegenstehen.

Ein eingetragener Verein kann nach § 99 Abs. 2 UmwG nur mit anderen eingetragenen Vereinen verschmelzen. Die Verschmelzung z. B. mit Kapitalgesellschaften oder GmbHs ist daher nicht möglich.

Wann ist eine Verschmelzung erforderlich?

Die Gründe, die eine Verschmelzung erforderlich machen, können ganz unterschiedlich sein. So kann zum Beispiel eine Verschmelzung in Betracht kommen, wenn

  • die Mitgliederzahl eines rechtsfähigen Vereins unter drei Mitglieder zu fallen droht und deswegen mit dem Entzug der Rechtsfähigkeit zu rechnen ist
  • durch den Zusammenschluss eine stärkere Förderung des Vereinszwecks erreichbar ist
  • Investitionen anstehen, die ein Verein allein nicht mehr stemmen kann.

Was sollten Sie bei der Verschmelzung planen?

Eine Verschmelzung kann durch Aufnahme eines Vereins in den anderen oder Neugründung durchgeführt werden. Welche Form der Verschmelzung gewählt werden soll, müssen die beiden Vereine gemeinsam erörtern. Der Vereinsvorstand sollte in der Mitgliederversammlung beide Möglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile vorstellen. Die Mitgliederversammlung kann dann darüber diskutieren und anschließend durch Beschluss den Vorstand zu den entsprechenden Vertragsverhandlungen ermächtigen.

Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand grundsätzlich zunächst einmal nur mit der Vorbereitung der Verschmelzung. Danach sind – je nach gewählter Verschmelzungsart – weitere Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine erforderlich.

Was sind die Grundvoraussetzungen für eine Verschmelzung zweier Vereine?

  • Die Satzungen der beteiligten Vereine dürfen einer Verschmelzung nicht entgegenstehen.
  • Die Vermögen der beteiligten Vereine wurden festgestellt.
  • Die Modalitäten der Fusion wurden vertraglich geregelt.
  • Die Mitglieder der beteiligten Vereine haben der Fusion mit der dafür vorgesehenen gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Mehrheit zugestimmt.
  • Die Fusion wurde notariell beurkundet.

Worauf kommt es bei einem Vertragsentwurf an?

Hat die Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand den Auftrag erteilt, die Verschmelzung vorzubereiten, muss er zusammen mit dem anderen an der Verschmelzung beteiligten Verein den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags ausarbeiten.

Dieser Vertragsentwurf ist an keine bestimmte Form gebunden. Er muss jedoch mindestens folgende Punkte regeln:

  • die Mitgliederversammlung des aufnehmenden und die des übertragenden Vereins müssen der Verschmelzung zustimmen
  • der übertragende Verein muss sich verpflichten, sein gesamtes Vermögen dem übernehmenden Verein zu übertragen
  • der Vermögensübergang erfolgt zu einem genau festgelegten Stichtag; als Zeitpunkt ist ein Datum zu wählen, zu dem der übertragende Verein keinen Vermögenszuwachs mehr erwarten kann
  • übertragen werden kann nur vorhandenes Aktiv- und Passivvermögen; Regelungen, mit denen sich ein Verein verpflichtet, zukünftiges Vermögen zu übertragen, sind unwirksam (§ 311 b Absatz 2 BGB)

Wie werden Vereinsmitglieder übernommen?

Die Mitglieder des übertragenden Vereins werden kraft Gesetzes mit der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister des übernehmenden Vereins dort Mitglied. Ein besonderes Aufnahmeverfahren ist nicht notwendig. Es muss aber geregelt werden, ob und welchen Beitrag sie dann zahlen und welche Sonderrechte sie haben werden (z. B. Nutzungsrechte an Spielflächen, Vereinsheim usw.).

Welche Satzungsänderungen sind bei dem übernehmenden Verein erforderlich?

Satzungsänderungen können z. B. erforderlich werden, wenn die Vorstandsmitglieder des übertragenden Vereins Vorstandsmitglieder des aufnehmenden Vereins werden sollen, damit aber die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Vorstandsmitgliedern überschritten würde.

Der Entwurf eines Verschmelzungsvertrags ist Pflicht, wenn der Verschmelzungsantrag erst nach den Zustimmungen der Mitgliederversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Vereine Wirksamkeit erlangen soll (§ 4 Absatz 2 UmwG).

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags muss schon alle künftigen Vereinbarungen enthalten, die auch im Verschmelzungsantrag stehen. Es ist wichtig, dass beide Vereine dem Vertrag (oder seinem Entwurf) in der Mitgliederversammlung zustimmen. Damit der Beschluss gültig ist, muss der Tagesordnungspunkt in der Einladung ausdrücklich als “Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag vom …” oder als “Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrags vom …” erwähnt worden sein.

Was ist zusätzlich zum Verschmelzungsbericht notwendig?

Hat der Vereinsvorstand den Verschmelzungsvertrag entworfen, muss er auch einen ausführlichen schriftlichen Verschmelzungsbericht erstellen. Der Verschmelzungsbericht muss vom Vorstand jedes an der Verschmelzung beteiligten Vereins erstellt werden – also vom Vorstand des übertragenden und vom Vorstand des übernehmenden Vereins. Der Bericht muss von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.

Die Vorstände des übertragenden und des übernehmenden Vereins können den Verschmelzungsbericht auch gemeinsam erstellen und zusammen Bericht erstatten.

Im Verschmelzungsbericht müssen

  • die Verschmelzung
  • der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf
  • ein ggf. bestehendes Umtauschverhältnis
  • die Angaben über die Mitgliedschaft beim übernehmenden Verein

rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Der Bericht soll die Mitglieder in die Lage versetzen, nachzuvollziehen, ob die Verschmelzung wirtschaftlich zweckmäßig ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Verschmelzungsvorgang in allen Einzelheiten im Bericht dargestellt wird.

Ist der Bericht aber unvollständig oder ungenau, sodass die Mitglieder die Folgen der Entscheidung nicht absehen können, eröffnen diese Fehler die Möglichkeit zur Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses.

Wenn alle Mitglieder der beteiligten Vereine in einer notariell beurkundeten Erklärung auf einen Verschmelzungsbericht verzichten, ist seine Erstellung nicht notwendig.

Prüfung der Verschmelzung

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags oder der endgültige Vertrag muss von einem oder mehreren sachverständigen Prüfern (Verschmelzungsprüfer, §§ 9–12 UmwG) geprüft werden, wenn dies mindestens zehn Prozent der Mitglieder eines eingetragenen Vereins schriftlich verlangen (§ 100 UmwG). Noch in der Mitgliederversammlung, in der über die Verschmelzung ein Beschluss gefasst werden soll, kann eine Minderheit der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen – auch dann, wenn dieser Punkt nicht in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung stand.

Tipp: Der Vorstand sollte die Mitglieder auf die Möglichkeit der Verschmelzungsprüfung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung hinweisen, um Verzögerungen oder einen Antrag in der Mitgliederversammlung zu vermeiden.

Gegenstand der Prüfung ist insbesondere, ob die Mitgliedschaft beim übernehmenden Verein angemessen ist. Die Prüfer erstatten einen schriftlichen Bericht, der Auskunft darüber geben muss, ob die Mitgliedschaft im übernehmenden Verein angemessen ist oder nicht. Unangemessen ist die Mitgliedschaft etwa dann, wenn die Mitglieder wesentlich schlechter gestellt werden.

Eine Schlechterstellung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Beitrag im übernehmenden Verein wesentlich höher ist oder die Mitglieder des übernommenen Vereins weniger Rechte haben als die Mitglieder des übernehmenden Vereins. Die Angemessenheit wird durch einen Vergleich der aufzugebenden Mitgliedschaft im übernommenen Verein mit der neuen Mitgliedschaft im übernehmenden Verein ermittelt. Es kommt daher immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an.

Die Prüfung ist von unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen. Der oder die Prüfer werden von den Vorständen der an der Verschmelzung beteiligten Vereine bestellt.

Können sich die Vorstände nicht auf einen oder mehrere Prüfer einigen, können diese auf Antrag des Vorstands auch vom Landgericht, in dessen Bezirk der übertragende Verein seinen Sitz hat, bestellt werden. Die Kosten der Prüfung tragen die beteiligten Vereine als Gesamtschuldner.

Zustimmung der Mitgliedsversammlung

Damit die Verschmelzung vollzogen werden kann, muss die Mitgliederversammlung ihre Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag erteilen (§ 13 Absatz 1 UmwG). Eine schriftliche Beschlussfassung ist nicht möglich. Der Vereinsvorstand muss also eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen und über den Verschmelzungsvertrag abstimmen lassen.

Ab der Einberufung der Mitgliederversammlung bis zu deren Durchführung müssen im Geschäftsraum der an der Verschmelzung beteiligten Vereine folgende Unterlagen zur Einsicht für die Mitglieder ausliegen:

  • Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf
  • Verschmelzungsbericht
  • falls eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt wurde: Prüfungsberichte der Verschmelzungsprüfer
  • wenn ein Verein zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet ist: Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre
  • sonst: Offenlegung der Rechnungslegung der Vereine der letzten drei Jahre zur Unterrichtung der Mitglieder über die Vermögens- und Finanzlage der Vereine

Die Mitglieder können außerdem verlangen, dass ihnen kostenlos eine Abschrift der auszulegenden Unterlagen ausgehändigt wird. Während der Dauer der Mitgliederversammlung müssen diese Unterlagen im Versammlungsraum ausgelegt sein (§ 102 UmwG).

Zu Beginn der Mitgliederversammlung erläutert der Vorstand mündlich den Verschmelzungsvertrag oder den Entwurf den Mitgliedern. Auf Verlangen muss jedes Mitglied Auskunft über alle wesentlichen Angelegenheiten der Verschmelzung erhalten. Hierzu zählen nicht nur Angelegenheiten des eigenen Vereins, sondern auch Angelegenheiten des anderen beteiligten Vereins.

Notwendig ist ein Beschluss, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst wurde. Die Satzung der an der Verschmelzung beteiligten Vereine kann allerdings andere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsehen (§ 103 UmwG).

Achtung: Stimmvollmachten an vereinsfremde Dritte sind ungültig. Die auf diese Art Bevollmächtigen dürfen nicht mitstimmen!

Hat die Mitgliederversammlung dem Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf zugestimmt, ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung und des Beschlusses eine Abschrift des Verschmelzungsvertrags beizufügen.

Der Verschmelzungsvertrag

Kernstück der Verschmelzung ist die Unterzeichnung des Verschmelzungsvertrags durch die vertretungsberechtigten Vorstände der beteiligten Vereine (§ 4 UmwG). Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 6 UmwG). Der Verschmelzungsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben:

  • die vollständigen Namen der Vertragsparteien mit Vertretungsbefugnissen gemäß § 26 BGB
  • eine Vereinbarung über die Vermögensübertragung mit Angaben zu der Vermögensgegenständen
  • eine Vereinbarung zur Übertragung von Verträgen
  • einen Hinweis, dass die Mitgliedschaften auf den übernehmenden Verein übergehen
  • Angaben über die Mitgliedschaft im übernehmenden Verein, vor allem wenn im übernehmenden Verein gestufte Mitgliedschaften mit verschiedenen Rechten und Pflichten bestehen
  • einen konkreten Verschmelzungsstichtag
  • Angaben zu eventuell bestehenden Sonderrechten von Mitgliedern (§ 35 BGB)
  • mögliche Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer der Vereine

Achtung: Das Verschmelzungsrecht verdrängt zwingendes Vereinsrecht nicht. Das heißt: Wenn sich durch die Zustimmung zum Verschmelzungsbeschluss der Vereinszweck ändert, ist nach § 33 BGB zu dieser Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. In derartigen Fällen muss der Vereinsvorstand über die Änderung des Vereinszweckes also noch einen weiteren Beschluss der Mitgliederversammlung einholen.

Der Verschmelzungsbeschluss und die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen müssen notariell beurkundet werden. Die Verschmelzung wird dann im Vereinsregister eingetragen.

Verschmelzung durch Aufnahme

Bei dieser Form der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz wird das Vermögen eines oder mehrerer eingetragener Vereine als Ganzes auf einen bereits bestehenden anderen Verein vertraglich übertragen, ohne dass eine Abwicklung bzw. eine Liquidation erforderlich ist. Es erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge gegen die Gewährung von Mitgliedschaften. Nach erfolgter Verschmelzung wird der übertragende Verein dann aus dem Vereinsregister gestrichen.

Möchte sich eine unselbstständige Untergliederung eines Vereins aus diesem herauslösen und einem anderen Verein anschließen, ist das nur durch einen Einzelaustritt und -beitritt der Mitglieder möglich. Zusätzlich besteht auch kein Anspruch auf das Vermögen der Abteilung, da unselbstständige Untergliederungen kein eigenes Vermögen erlangen können. Es gehört immer dem Gesamtverein, was so mancher Abteilungsvorstand oft genug nicht wahrhaben will.

Verschmelzung durch Neubildung

Bei der Verschmelzung durch Neubildung kommt es zur Gründung eines neuen eingetragenen Vereins. Die Vereine übertragen ihr Vermögen als Ganzes auf den durch die Verschmelzung neu entstehenden Verein, der in das Vereinsregister eingetragen wird. Der neu gebildete Verein erhält einen eigenen Namen. Ein separater Eintritt ist nicht erforderlich. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das für den neu gegründeten Verein zuständige Amtsgericht erlöschen die übertragenden Vereine ohne Auflösung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).

Für den durch die Verschmelzung entstehenden neuen Verein gelten die Vorschriften nach § 56 BGB, die eine Mindestzahl von Gründungsmitgliedern vorschreiben, nicht (§ 36 Abs. 2 S. 3 UmwG). Das bedeutet, dass nicht wie bei der Neugründung sieben Gründungsmitglieder erforderlich sind, sondern beispielsweise auch zwei verschmelzende Vereine ausreichen.

In Ergänzung der Bestimmungen über den Verschmelzungsvertrag regelt § 37 UmwG, dass bei einer Verschmelzung durch Neubildung der Verschmelzungsvertrag auch die Satzung des neuen Vereins enthalten muss.

Wie läuft eine Verschmelzung ab?

Die Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz muss nach bestimmten vorgegebenen Schritten erfolgen:

  1. Es werden informelle Vorgespräche zwischen den Vorständen der beteiligten Vereine geführt.
  2. Beide Vereine führen jeweils eine Mitgliederversammlung durch. Darin stellen die Vorstände das Vorhaben dar und sondieren, ob die Mitglieder einer Verschmelzung überhaupt zustimmen würden. Liegt das Ergebnis unter der gesetzlichen vorgegebenen Dreiviertelmehrheit, muss der Vorstand noch etwas Aufklärungs- bzw. Überzeugungsarbeit leisten, weil die Verschmelzung ansonsten scheitern würde.
  3. Spricht sich die erforderliche Mehrheit dafür aus, lässt sich der Vorstand von der Versammlung das Mandat erteilen, die Verhandlungen zu führen und die Schritte zur Vorbereitung einzuleiten.
  4. Es hat sich als günstig erwiesen, wenn die beteiligten Vereine eine gemeinsame Arbeitsgruppe berufen, deren Mitglieder sich mit der Rechtslage auskennen.
  5. Die Vereine nehmen Kontakt zu einem Notar auf.
  6. Die erforderlichen Unterlagen (Verschmelzungsbericht, Verschmelzungsvertrag, eventuell Satzungsänderung usw.) werden von den beteiligten Vereinen ausgefertigt.
  7. Die beteiligten Vereine führen dann die entscheidenden Mitgliederversammlungen durch.
  8. Die beteiligten Vereine unterzeichnen den Verschmelzungsvertrag (Anwesenheit eines Notars erforderlich!).
  9. Die beteiligten Vereine melden die Verschmelzung beim Amtsgericht (§16 Abs. 1 UmwG), und der aufgenommene Verein wird aus dem Vereinsregister gelöscht.

Auf der ersten “gemeinsamen” Mitgliederversammlung kann – je nach Vereinbarung und/oder Satzungsregelung – ein neuer Vorstand gewählt und eventuell eine geänderte bzw. neue Satzung beschlossen werden.

Welche Unterlagen müssen zum Amtsgericht wegen der Verschmelzung?

Wenn Vereine verschmelzen, müssen alle an der Verschmelzung beteiligten rechtsfähigen Vereine folgende Unterlagen beim zuständigen Amtsgericht ihres Sitzes einreichen:

  • Einladung zur Mitgliederversammlung
  • Anwesenheitsliste
  • Verschmelzungsbericht (§ 8 UmwG)
  • Protokoll der Mitgliederversammlung mit dem notariell beglaubigten Verschmelzungsbeschluss (§ 13 Abs. 3 UmwG)
  • Notariell beglaubigter Verschmelzungsvertrag (§ 6 UmwG)
  • Prüfbericht oder Verzicht (§§ 9 ff., § 100 UmwG)
  • Erklärung, dass keine Klagen gegen die Verschmelzung anhängig sind (§ 16 Abs. 2 UmwG)
  • Kassenbericht (§ 17 Abs. 2 UmwG)
  • Inventurbericht (§ 17 Abs. 2 UmwG)
  • Anmeldung der Verschmelzung beim Amtsgericht (§ 16 Abs. 1 UmwG)

Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger darf nicht vergessen werden!

Erst nachdem die Eintragung der Verschmelzung im Register des übertragenden Vereins erfolgt ist, wird sie in das für den übernehmenden Verein zuständige Vereinsregister eingetragen (§ 19 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 1 S. 4 UmwG). Der Termin wird dem Amtsgericht am Sitz des übertragenden Vereins mitgeteilt (§ 19 Abs. 2 S. 1 UmwG). Die Eintragung der Verschmelzung wird außerdem von Amts wegen durch den Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Wann haften die Vorstandsmitglieder bei Verschmelzung?

Bei einer Verschmelzung sind die Vorstandsmitglieder des übertragenden Vereins als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Verein, seine Mitglieder oder die Vereinsgläubiger durch eine fehlerhafte Verschmelzung erleiden (§ 25 Abs. 1 S. 1 UmwG).

Allerdings sind Vorstandsmitglieder, die bei der Prüfung der Vermögenslage und beim Abschluss des Verschmelzungsvertrags ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind, von der Ersatzpflicht befreit (§ 25 Abs. 1 S. 2 UmwG). Ergeben sich nach den allgemeinen Vorschriften aus der Verschmelzung berechtigte Ersatzansprüche gegen den Verein, gilt der Verein als fortbestehend (§ 25 Abs. 2 UmwG). Er wird nicht aus dem Vereinsregister gestrichen, bis entweder die Forderungen erfüllt wurden oder die Verjährung nach fünf Jahren eingetreten ist.

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FAQ zur Verschmelzung von Vereinen

Für die Verschmelzung von Vereinen gibt es die unterschiedlichsten Gründe. So kann zum Beispiel eine Verschmelzung in Betracht kommen, wenn – die Mitgliederzahl eines rechtsfähigen Vereins unter drei Mitglieder zu fallen droht und deswegen mit dem Entzug der Rechtsfähigkeit zu rechnen ist – durch den Zusammenschluss eine stärkere Förderung des Vereinszwecks erreichbar ist – Investitionen anstehen, die ein Verein allein nicht mehr stemmen kann.
Die fünf Grundvoraussetzung für die Verschmelzung von Vereinen lauten: 1) Die Satzungen der beteiligten Vereine dürfen einer Verschmelzung nicht entgegenstehen. 2) Die Vermögen der beteiligten Vereine wurden festgestellt. 3) Die Modalitäten der Fusion wurden vertraglich geregelt. 4) Die Mitglieder der beteiligten Vereine haben der Fusion mit der dafür vorgesehenen gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Mehrheit zugestimmt. 5) Die Fusion wurde notariell beurkundet.
Kernstück der Verschmelzung ist die Unterzeichnung des Verschmelzungsvertrags durch die vertretungsberechtigten Vorstände der beteiligten Vereine (§ 4 UmwG). Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 6 UmwG). Der Verschmelzungsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben: – die vollständigen Namen der Vertragsparteien mit Vertretungsbefugnissen gemäß § 26 BGB – eine Vereinbarung über die Vermögensübertragung mit Angaben zu der Vermögensgegenständen – eine Vereinbarung zur Übertragung von Verträgen einen Hinweis, dass die Mitgliedschaften auf den übernehmenden Verein übergehen – Angaben über die Mitgliedschaft im übernehmenden Verein, vor allem wenn im übernehmenden Verein gestufte Mitgliedschaften mit verschiedenen Rechten und Pflichten bestehen – einen konkreten Verschmelzungsstichtag – Angaben zu eventuell bestehenden Sonderrechten von Mitgliedern (§ 35 BGB) – mögliche Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer der Vereine.