Amtsdauer des Vorstands
Die Amtsdauer ist nicht gesetzlich vorgeschrieben
Sie muss auch nicht in der Vereinssatzung geregelt sein. Letzteres ist aber in praktisch allen Satzungen der Fall. Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder sind meist gleich lang, können aber ohne weiteres auch unterschiedlich festgelegt werden. Ebenso ist es zulässig, einen Teil der Vorstandsmitglieder in geraden Kalenderjahren, den anderen Teil in ungeraden Kalenderjahren neu zu wählen.
Die Amtszeit beginn regelmäßig mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der in der Satzung festgelegten Amtszeit. Die Amtszeit endet nicht automatisch und verlängert sich insbesondere auch dann nicht, wenn ein neuer Vorstand/ein neues Vorstandsmitglied nicht rechtzeitig berufen wird.
Praxis-Tipp: In der Satzung kann geregelt werden, dass ein Vorstandsmitglied über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt bleibt. Dadurch verhindern Sie, dass der Verein unter Umständen handlungsunfähig wird, weil die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds abgelaufen ist.
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