Dürfen Sie als Vorstandsmitglied dafür Geld bekommen?
Eine der vor kurzem aufgeworfenen Fragen fand ich so interessant, dass ich Sie Ihnen auch hier vorstellen möchte. Denn der Fall ist vielfach übertragbar. Die Frage „hinter der Frage“ lautet nämlich:
Dürfen Sie als Vorstandsmitglied Geld für Zusatzaufgaben bekommen?
Folgender Sachverhalt:
Im Verein, dessen Vorsitzender mich anrief, erhält ein Mitglied des Vorstands Geld dafür, dass es die Wartung der Vereinscomputer übernommen hat, das (kleine) Netzwerk betreut sowie den Versand der Vereinsinformationen via Rundmail übernimmt. Nun kam in der Mitgliederversammlung die Frage auf, ob eine solche Zahlung an ein Vorstandsmitglied überhaupt erlaubt ist.
Denkbar sind ja auch andere Fälle – zum Beispiel, wenn ein Vorstandsmitglied die Internetseite betreut, Kurse gibt, und, und, und…. Doch immer steht die Frage im Raum: Riskiert der Verein mit solchen Zahlungen den Verlust der Gemeinnützigkeit.
Hier die Antwort:
Grundsätzlich ist es möglich, für Aufgaben, die nichts mit den Pflichten des Vorstandsamtes oder mit den Pflichten als Mitglied eines Vereins zu tun haben, eine Honorierung zu gewähren, wenn diese auch erfolgen würden, wenn nicht das Vorstandsmitglied, sondern zum Beispiel eine Firma, ein Freiberufler oder jede andere Person diese Aufgabe üblicherweise nur gegen Bezahlung wahrnehmen würde. PC-Support fällt darunter. Wichtig ist, dass die Honorierung den üblichen Sätzen folgt!
Falls es bei Ihnen ähnliche Diskussionen gibt:
Um den entstehenden Aufwand zu honorieren, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
- Zum einen könnte durch eine Satzungsänderung der Weg in die hauptamtliche Vorstandstätigkeit eröffnet werden, um einen Dienstvertrag mit dem Vorstandsmitglied zu schließen. Doch eine solche Änderung ist in der Mitgliederversammlung in der Regel nicht mehrheitsfähig.
- Zum anderen könnte der Verein das betreffende Vorstandsmitglied als „EDV-Fachmann“ einstellen. Dies würde aber bedeuten, dass der Verein nun zum Arbeitgeber wird. Eine Variante, die sich in der Praxis oft als wenig vorteilhaft erweist.
Die vorteilhafteste Regelung für viele Vereine
Die Möglichkeit, die Sie mit Ihren Vorstandskolleginnen und –kollegen als Erstes diskutieren sollten, ist, mit dem Betreffenden außerhalb der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit einen regulären schriftlichen Dienstleistungsvertrag über die Wartung der EDV-Technik und des Netzwerks des Vereins zu schließen.
Tipp:
Sie müssen lediglich darauf achten, dass Leistung und Gegenleistung in einem akzeptablen, also marktüblichen Verhältnis zueinander stehen. Zahlen Sie dem Vorstandsmitglied also nicht mehr, als Sie einem fremden Dritten bezahlen würden. Das ist der so genannte Fremdvergleich. Den muss Ihr Vertrag bestehen. Für eine Vergleichsbasis holen Sie von örtlichen Anbietern entsprechende Angebote ein. So vermeiden Sie auch einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit nach § 55 Abs. 1 Ziff. 3 AO (Grundsatz der Selbstlosigkeit).