Entgeltfortzahlung: Minijobber Anspruch

Entgeltfortzahlung: Minijobber Anspruch

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„In unserem Mehrsparten-Sportverein ist eine ganze Reihe von Trainern tätig. Die meisten von ihnen beschäftigen wir auf 520-Euro-Basis. Einige sind selbstständig. Ende Februar hat uns jetzt die Grippewelle voll erwischt. Viele Trainer waren krank. Bisher haben wir in solchen Fällen nie Entgeltfortzahlung wegen Krankheit geleistet. Einer unserer neuen Trainer (beschäftigt als 520-Euro-Kraft) meint nun, ihm stünde Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Hat er recht?

Meine Antwort:

Ja, hat er. 520-Euro-Kräfte (Minijobber) gelten als normale Arbeitnehmer. Oft ist unbekannt, dass sie daher auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Urlaub usw. haben. Sie müssen also das Entgelt für die Trainingsstunden weiterzahlen, die er nur wegen der Krankheit nicht leisten konnte.

In welchem Fall besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht aber erst dann, wenn der Trainer vier Wochen bei Ihnen beschäftigt ist. Vorher hat er nur einen Anspruch auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse. Und es gibt kein Geld, wenn er die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, z.B. weil er wegen eines alkoholbedingten Verkehrsunfall ausgefallen ist.

So kriegen Sie garantiert Ihr Geld wieder

Von der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See erhalten Sie 80 % der gezahlten Entgeltfortzahlungskosten auf Antrag zurück. Grundsätzlich sind Anträge elektronisch zu übermitteln.

Entweder erledigt das bereits ihr Lohnabrechnungsprogramm oder Sie nutzen dazu die kostenlose Software sv.net, die Sie von der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH, www.itsg.de) erhalten.

Wenn ein Dritter für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist, muss er Ihren Verein die geleistete Entgeltfortzahlung erstatten. Die dazu notwendigen Daten muss Ihr Trainer dem Verein nennen, also z.B. die Adresse eines Unfallverursachers.

WICHTIG: Wenn Ihr Verein im Vorjahr für mindestens 8 Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat, nimmt er automatisch an der sogenannten Umlagekasse U1 teil. Geregelt ist das Ganze im Aufwendungsausgleichgesetz. Der Beitragssatz für die U1 ist für das Jahr 2017 gerade gesenkt worden und beträgt jetzt 0,9 %. Sie führen diesen Beitrag regelmäßig mit den anderen Beiträgen für Minijobber ab.

Was gilt für selbstständige Trainer?

Anders ist es für Trainer, die für Ihren Verein auf selbstständiger Basis tätig sind. Diese haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Lassen Sie sich auch aus Kulanz nicht dazu verführen, ihnen die wegen Krankheit ausgefallene Zeit zu bezahlen. Einmal davon abgesehen, dass dies keine ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel ist, ist das aus einem weiteren Grund gefährlich. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein Indiz dafür, dass Ihr selbstständiger Trainer gar nicht selbstständig ist. Fällt das bei einer Prüfung der Sozialversicherungsträger auf, drohen dem Verein Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen.

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