BGB-Vorstand
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Inhaltsverzeichnis

Der BGB-Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen

Die Satzung muss Regelungen dazu enthalten, wie sich der BGB-Vorstand zusammensetzt, ob er also aus einer oder mehreren Personen besteht.

Achtung: Sie können in Ihrer Satzung auch bestimmen, dass der Vorstand aus einem engeren Vorstand und einem erweiterten Vorstand besteht.

Beispiel: Der enge Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Für den erweiterten Vorstand kommen zusätzlich noch folgende Personen / Funktionsträger in Betracht: Geschäftsführer, Abteilungsleiter, Schriftführer, Sportwart, Jugendwart, Sozialwart, Pressewart, Beisitzer. Wie sich ein erweiterter Vorstand konkret zusammensetzt, hängt naturgemäß ganz wesentlich von der Art und der Größe des Vereins ab.

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Wichtig: Aus der Satzung muss sich eindeutig und unmissverständlich ergeben, wer berechtigt ist, den Verein zu vertreten. Diese Vorstandsmitglieder stellen dann den BGB-Vorstand dar.

Unterscheidung zwischen BGB-Vorstand und erweitertem Vorstand

Achten Sie deshalb darauf, dass die Unterscheidung zwischen dem eigentlichen Vorstand und dem erweiterten Vorstand auch in der Satzung eindeutig zum Ausdruck kommt, indem es beispielsweise „Vorstand“ und „erweiterter Vorstand“ oder besser noch „geschäftsführender Vorstand“ und „erweiterter Vorstand“ heißt.

Achtung: Folgende Regelungen zum BGB-Vorstand gehören in jede Satzung: Zusammensetzung des erweiterten Vorstands,

  • Wahl seiner Mitglieder,
  • die ihm übertragenen Aufgaben,
  • Einberufung zu den Sitzungen,
  • Beschlussfähigkeit des Vorstands,
  • Beurkundung seiner Beschlüsse.
Praxis-Tipp: Um eine lückenlose Führung der Vereinsgeschäfte sicherzustellen, empfiehlt es sich, auch den folgenden Punkt in der Satzung zu regeln: Was soll gelten, wenn Vorstandsmitglieder ausscheiden (zum Beispiel Niederlegung des Amtes, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod)? Wer soll deren Aufgaben weiterführen?

Vorstand erweitern: So umgehen Sie die typischen Satzungsfallen

Erweiterung des Vorstands

So wünschenswert die Erweiterung des Vorstands im Einzelfall auch sein mag, es muss stets eindeutig und unmissverständlich geregelt sein, wer berechtigt ist, den Verein zu vertreten. Mit anderen Worten: Es darf keinen Zweifel daran geben, wer BGB-Vorstand ist, den Verein also gesetzlich vertritt.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Unterscheidung zwischen dem eigentlichen Vorstand (BGB Vorstand) und dem erweiterten Vorstand auch in der Satzung eindeutig zum Ausdruck kommt, indem es beispielsweise „Vorstand“ und „erweiterter Vorstand“ oder besser noch „geschäftsführender Vorstand“ und „erweiterter Vorstand“ heißt.

Beispiel: § … (Vorstand) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/ in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich … § … (erweiterter Vorstand) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie … Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

Was die Satzung regeln muss

Auch wenn ein erweiterter Vorstand in der Vereinspraxis eine überaus wichtige Rolle spielen kann, ist er im Gesetz trotzdem nicht geregelt. Das hat zur Folge, dass die Satzung klare und unmissverständliche Regelungen zum erweiterten Vorstand enthalten muss. Nur so vermeiden Sie, dass es später auf Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen endlose Diskussionen darüber gibt, ob der erweiterte Vorstandüberhaupt berechtigt war, bestimmte umstrittene Beschlüsse zu fassen. Folgende Punkte müssen in der Satzung detailliert geregelt werden:

  • Zusammensetzung des erweiterten Vorstands
  • Wahl seiner Mitglieder
  • die ihm übertragenen Aufgaben
  • Einberufung zu den Sitzungen
  • Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstands
  • Beurkundung seiner Beschlüsse

Achtung! Für die Wahl oder Berufung in den erweiterten Vorstand ist wie sonst auch erforderlich, dass die betreffenden Personen die Wahl beziehungsweise Berufung annehmen. Die Satzung kann ausdrücklich vorsehen, dass die Amtszeit zeitlich begrenzt ist. So sehen es praktisch alle Satzungen vor. Klassisch ist in diesem Zusammenhang die ergänzende Regelung, dass eine beliebig häufige Wiederwahl zulässig ist. Scheiden aus dem erweiterten Vorstand Mitglieder aus (zum Beispiel Niederlegung des Amtes, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod), dann stellt sich die Frage, wer deren Aufgaben weiterführt. Welche Regelung die Satzung dazu auch immer vorsieht, sie muss eindeutig und unmissverständlich sein. In Betracht kommt zum Beispiel:

  • „Das frei gewordene Vorstandsamt fällt bis zur Neuwahl an den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied.“

Auch eine solche Regelung ist zulässig: Wird ein Vorstandsamt frei, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, das vakante Vorstandsamt bis zur Neuwahl selbst neu zu besetzen (so genannte Selbstergänzung). Trifft die Satzung keine Regelung, … müssen die Aufgaben von den verbleibenden Mitgliedern des erweiterten Vorstands wahrgenommen werden. Sie bleiben zur Führung der Vereinsgeschäfte und damit auch zur Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds verpflichtet. Dazu gehört auch, einen Beschluss darüber herbeizuführen, wer von ihnen die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandskollegen ausübt. Wie sich ein erweiterter Vorstand zusammensetzen kann Wie sich ein erweiterter Vorstand zusammensetzt, hängt naturgemäß ganz wesentlich von der Art und der Größe des Vereins ab. In Betracht kommen folgende Personen/ Funktionsträger:

  • die Mitglieder des BGB-Vorstands
  • Kassenwart (soweit nicht schon BGB-Vorstand)
  • Geschäftsführer
  • Schriftführer
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Sozialwart
  • Pressewart
  • Beisitzer
Tipp: Was die Anzahl der Beisitzer betrifft, sollte sich die Satzung hierzu nicht festlegen. Am besten regelt die Satzung, dass „bis zu … Beisitzer“ dem erweiterten Vorstand angehören. Dann kann die Anzahl der Beisitzer den praktischen Erfordernissen angepasst werden, ohne dass etwa zeit- und kostenaufwendige Satzungsänderungen notwendig werden.

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