Betrifft: Die Fehler von Amtsvorgängern. Sie sind in der Pflicht!
Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung Ihrer Vorgänger – das können Sie tun
Über einen bemerkenswerten Fall berichtet die „WAZ“: In einem Duisburger Verein hatte der Vorstand gewechselt. Die neue Schatzmeisterin staunte nicht schlecht, als sie auf fragwürdige Rechnungen und, „nicht erklärbare Bargeldabrechnungen“ stieß. Noch größer war das Erstaunen, als die Summe offenlag, die sich im Laufe der Jahre aus diesen Unregelmäßigkeiten ergeben hatte: 332.000 Euro – weg.
Schon im Februar diesen Jahres hatte der Verein die „Unregelmäßigkeiten“ bekannt gemacht, ohne die Details zu nennen, berichtet die WAZ. Und weiter: „Vor allem nicht den delikaten Verdacht, dass ausgerechnet der Vater der ehemaligen Vereinsvorsitzenden als Täter im Visier ist. Er war über Jahre mit einem Dienstleistungsvertrag als selbstständiger Buchhalter beim Verein beschäftigt.“
Der neue Vorstand handelte rasch und richtig. Da der Verein viele öffentliche Zuschüsse erhält, schaltete er das städtische Rechnungsprüfungsamt ein. Der fand heraus, dass allein 2013 und noch 2014 rund 180.000 Euro auf die Privatkonten der Eltern, der Schwester und des Schwager der früheren Vorsitzenden geflossen waren. Außerdem sollen Kosten, die „eindeutig der privaten Lebensführung zuzuordnen sind“, aus finanziellen Mitteln des Verein bestritten worden sein, so die WAZ weiter.
Beispiel:
Es wurden 37 000 € vom Vereinskonto abgehoben, zwei Tage später wurde ein Mercedes (Listenpreis 56 000 €) auf den Namen des Vaters zugelassen.
Die veruntreuten Gelder stammen aus Zuschüssen der Stadt an den Verein (einen Kindergartenträger).
Nun beschäftigt sich die Staatsanwaltschaft mit dem Thema. Für mich ist der aktuelle Fall (der Bericht der WAZ datiert vom 7.9.2015) Grund genug, für Sie einen Blick auf die Frage zu werfen, wie Sie als Nachfolgevorstand richtig handeln, wenn Sie Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung der Vorgänger entdecken. Denn viel häufiger als um so große Summen wie im Duisburger Fall geht es hier oft um Kleinigkeiten, die in der Summe allerdings auch einen großen Schaden bewirken können. Andererseits gilt – vor allem in kleinerenOrten in denen Vereine und Vorstand einen besonderen Stellenwert haben, Schaden vom Verein abzuwenden beziehungsweise die Menge des Staubs, der da aufgewirbelt wird, möglichst gering zu halten:
Betrifft: Die Fehler von Amtsvorgänger. Sie sind in der Pflicht!
Mit dem Zeitpunkt, an dem Sie die Wahl angenommen haben, hat ihr Amt begonnen und damit die Pflicht, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Zur ordnungsgemäßen Ausübung dieser Pflicht gehört es auch, Schaden vom Verein abzuwenden und eventuell früher eingetretene Schäden so weit wie noch möglich zu beseitigen. Das heißt:
Entdecken Sie, dass der Vorgängervorstand Mist gebaut oder gar Gelder unterschlagen oder Vereinseigentum zu privaten Zwecken missbraucht hat, heißt es handeln. Ein „unter den Teppich kehren“ würde dazu führen, dass Sie möglicherweise mit haften!
Konkret bedeutet das Folgendes: Sofern sich für Sie nach der Amtsübernahme Anhaltspunkte für Schäden, die Ihre Vorgänger im Amt verursacht haben könnten, ergeben (z. B. Nichtentlastung des früheren Vorstandes, Unregelmäßigkeiten in der Buchführung etc.), müssen Sie prüfen, ob diese Schäden tatsächlich durch eine unkorrekte Geschäftsführung Ihrer Vorgänger entstanden sind.
Wenn Sie festgestellt haben, dass durch die fehlerhafte Geschäftsführung des alten Vorstandes dem Verein tatsächlich finanzielle Nachteile entstanden sind, prüfen Sie ob eventuell Forderungen gegen den alten Vorstand durchgesetzt werden können.
Prüfen Sie zunächst: Sind die Ansprüche verjährt?
Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen wie etwa der Veruntreuung von Vereinsvermögen verjähren erst nach zehn Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Der strafrechtliche Tatbestand der Untreue (§ 266 BGB) ist allerdings kompliziert. Deshalb sollten Sie von einem Fachmann prüfen lassen, ob Untreue vorliegt, oder gleich Strafanzeige erstatten.
Tipp:
Wenn sich der Vorstand persönlich bereichert hat, können Sie in der Regel von Untreue ausgehen.
Der nächste Schritt: Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Wenn nicht offensichtlich Vorsatz vorliegt (wie z. B. beim Griff in die Vereinskasse), müssen Sie also auch noch prüfen, ob für den ausgeschiedenen Vorstand das Haftungsprivileg gemäß § 31a BGB gilt. Möglicherweise regelt auch die Satzung Ihres Vereins, dass Vorstände gegenüber dem Verein nicht für leichte Fahrlässigkeit haften. Zu den möglichen Schäden, die vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit entstehen können, gehören:
- zu hohe Steuerbelastung des Vereins wegen verspäteter oder unrichtiger Abgabe von Steuererklärungen,
- Zinsschäden wegen verspäteter Zahlung von Rechnungen,
- Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder ohne satzungsmäßige Grundlage,
- Zahlung von überhöhten Vergütungen an Auftragnehmer, z. B. Handwerker.
Sicher ist sicher: Lassen Sie sich Ihr Vorgehen immer von der Mitgliederversammlung absegnen
Wenn es um mögliche Fehler der Amtsvorgänger geht, kommt man als neuer Vorstand schnell in die missliche Lage, gegen Vorstände vorgehen zu müssen, die man persönlich gut kennt und die sich um den Verein ansonsten verdient gemacht haben oder gar zum Gründungsvorstand gehörten. Das ist immer eine äußerst heikle Angelegenheit. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall einen Beschluss des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung über das Vorgehen gegen Ihre Amtsvorgänger herbeiführen. Denn
ganz generell gilt, dass Sie als amtierender Vorstand nicht ohne Rückendeckung handeln sollten und vor schadensträchtigen Maßnahmen die Einwilligung der Mitgliederversammlung einholen sollten.
Ihre Handlung kann auch darin bestehen, dass Sie sich von der Mitgliederversammlung beauftragen lassen, nichts zu tun, beispielsweise um keine Unruhe in den Verein zu bringen oder andere Probleme heraufzubeschwören.
Fazit:
Handelns Sie, wenn Unregelmäßigkeiten auftauchen. Beziehen Sie die Mitgliederversammlung ein. So bewegen Sie sich selber dann auf sicherem Boden!