Vorstandsvergütung im Verein: Gesetzliche Anforderungen und praktische Tipps
Als Vorstand eines eingetragenen Vereins genießen Sie einen gewissen Haftungsschutz. Es gilt der Grundsatz: Erst haftet der Verein – und nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch der Vorstand. Doch bei der Zahlung einer Vergütung an den Vorstand gibt es einige rechtliche Fallstricke, die Sie nicht übersehen sollten. Im Folgenden haben wir die drei wichtigsten für Sie zusammengefasst.
[Falle 1] Vergütung an den Vorstand – Die Satzung ist das A & O
Laut § 27 BGB sind Vorstandsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich für ihren Verein tätig. Eine Vergütung ist nur dann zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.
Was bedeutet das konkret? Für jede Zahlung einer Vergütung an den Vorstand – egal, ob gemeinnützig oder nicht – ist eine entsprechende Satzungsgrundlage erforderlich.
Wenn Vorstandsmitglieder ohne eine entsprechende Satzungsklausel Vergütungen erhalten, kann das zu folgenden Problemen führen:
- Der Verein (vertreten durch einen neuen Vorstand) hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der unrechtmäßig gezahlten Vergütungen, inklusive Zinsen.
- Gefährdung der Gemeinnützigkeit: Besonders bei gemeinnützigen Vereinen ist eine klare Satzungsgrundlage zwingend erforderlich.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Der Vorstand kann sich unter Umständen wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen.
[Falle 2] Die 720-Euro-Grenze & ihre Bedeutung für die Haftung des Vorstands
§ 31a BGB regelt:
„Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden.“
Das bedeutet: Das Haftungsprivileg bleibt nur dann bestehen, wenn die Vergütung 720 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Bei höheren Zahlungen erlischt dieser Schutz.
Tipp: Zahlungen für Aufwendungsersatz (z. B. Reisekosten, Büromaterial) werden bei der 720-Euro-Grenze nicht berücksichtigt.
Beispiel: Der erste Vorsitzende eines Sportvereins erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 60 Euro, also 720 Euro im Jahr. Zusätzlich werden ihm seine nachgewiesenen Aufwendungen für Reisekosten, Büromaterial etc. erstattet. Unabhängig von der Höhe dieser Erstattungen bleibt der Vorsitzende durch § 31a BGB geschützt.
[Falle 3] Die Ehrenamtspauschale als Form der Vergütung
Auch die Ehrenamtspauschale stellt eine Form der Vergütung dar und darf nur dann an den Vorstand gezahlt werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.
Wichtig: Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale dürfen nicht für Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins verwendet werden.
Praktische Umsetzung und Verwaltung der Vorstandsvergütung
Nachdem Sie die rechtlichen Grundlagen und Fallstricke bei der Vorstandsvergütung geklärt haben, ist es wichtig, sich auch der praktischen Umsetzung und Verwaltung der Vergütung zu widmen. Hier sind einige wesentliche Schritte, die Ihnen helfen können, die Vergütung korrekt zu handhaben:
Dokumentation und Nachvollziehbarkeit Stellen Sie sicher, dass alle Vergütungen und Aufwendungsersatzleistungen dokumentiert und nachvollziehbar sind. Führen Sie genaue Aufzeichnungen über die Höhe der Vergütungen, die Zahlungszeitpunkte und die Gründe für die Zahlungen. Diese Dokumentation ist nicht nur wichtig für die interne Transparenz, sondern auch für mögliche Prüfungen durch das Finanzamt oder andere Aufsichtsbehörden.
Regelmäßige Überprüfung der Satzung Überprüfen Sie regelmäßig die Satzung Ihres Vereins, um sicherzustellen, dass sie aktuell ist und alle relevanten Regelungen zur Vorstandsvergütung enthält. Eine jährliche Überprüfung kann helfen, Änderungen in den rechtlichen Anforderungen oder den Bedürfnissen Ihres Vereins zeitnah zu berücksichtigen.
Transparente Kommunikation Kommunizieren Sie klar und offen mit Ihren Mitgliedern über die Vergütungsregelungen. Informieren Sie die Mitglieder über die Höhe der Vergütung und die zugrunde liegenden Gründe. Transparenz schafft Vertrauen und hilft, Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden.
Einholung von rechtlicher Beratung In komplexen Fällen oder bei Unsicherheiten sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein Anwalt, der auf Vereinsrecht spezialisiert ist, kann Sie bei der korrekten Ausgestaltung der Satzungsregelungen und der Vermeidung rechtlicher Fallstricke unterstützen.
Anpassung der Vergütung bei Bedarf Die Höhe der Vergütung sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Berücksichtigen Sie dabei die finanziellen Möglichkeiten Ihres Vereins sowie die Arbeitsaufwände der Vorstandsmitglieder. Ein fairer und angemessener Vergütungsrahmen kann dazu beitragen, die Motivation und das Engagement des Vorstands zu fördern.
Fazit: Ein Blick in die Satzung ist unerlässlich
Bei Geld hört der Spaß auf – auch im Vereinsleben. Eine Vergütung des Vorstands ist gesetzlich nicht vorgesehen. Möchten Sie dennoch Zahlungen leisten, benötigen Sie eine klare Satzungsregelung.
Andernfalls riskieren Sie:
- Den Verlust der Gemeinnützigkeit.
- Rückforderungen seitens der Vereinsmitglieder.
- Strafrechtliche Konsequenzen für den Vorstand.
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