Was passiert, wenn der gesamte Vorstand zurücktreten will
Kürzlich ging es um die Frage, ob und wann ein Vorstandsmitglied zurücktreten kann – und was passiert, wenn der gesamte Vorstand zurücktritt. Das ist zwar möglich – stürzt den Verein aber in die Handlungsunfähigkeit. Notvorstand und sogar Vereinsauflösung drohen. In einem aktuellen Urteil hat sich jetzt das Oberlandesgericht München deshalb näher mit der Frage beschäftigt, wie ein solcher „kollektiver Rücktritt“ ordnungsgemäß vonstatten gehen kann.
Der „Knackpunkt“ bei jedem Rücktritt von Vorstandmitgliedern ist nämlich die gesetzliche Regelung, wonach ein Rücktritt zur Unzeit Minderheitenbegehren erfolgen darf. Sprich: Durch den Rücktritt soll der Verein eben nicht in die Handlungsunfähigkeit gestürzt werden dürfen, ganz nach dem Motto: Nach mir die Sintflut …
Dieser Rücktritt zur Unzeit kann sehr unangenehme Folgen für Sie haben:
Die Wahl des falschen Zeitpunkts macht einen Rücktritt nicht ungeschehen – aber wenn dem Verein dadurch erhebliche Nachteile entstehen, kann die Mitgliederversammlung durchaus versuchen, sich an Ihnen als Verursacher schadlos zu halten – sprich: Sie in die Haftung zu nehmen.
Auch das Registergericht kann aktiv werden – dadurch, dass es eben nicht aktiv wird. Tritt nämlich der gesamte Vorstand zurück und stürzt den Verein in die Handlungsunfähigkeit, kann es die Löschung der im Vereinsregister genannten Vorstandsmitglieder verweigern. Folge: Nach außen haften Sie weiter – auch wenn Sie meinen, dass Sie ja eigentlich zurückgetreten sind.
Der zugrundeliegende Fall des Oberlandesgerichts München ist ein bisschen komplizierter. Die Details tun hier nichts zur Sache. Der Vorstand wollte das Einberufen einer Mitgliederversammlung zur Erklärung vom Rücktritt zur Unzeit umgehen, indem er einfach beim Amtsgericht die Lösung aus dem Vereinsregister beantragte. Ganz nach dem Motto: Sind wir erst gelöscht, bekommen die Mitglieder das schon mit. Darauf aber ließ sich das Amtsgericht nicht ein – und bekam letztendlich Recht. Die Richter am OLG München entschieden: