Die größten Mythen zum Rücktritt der Vorsitzenden im Verein
Welche Mythen zum Rücktritt der Vorsitzenden im Verein gibt es?
Mythos 1: Ein Rücktritt als Vorstand kann laut Vereinsrecht nur schriftlich erfolgen
Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung. Das heißt: Wenn Ihre Satzung nichts anderes vorsieht, kann ein Rücktritt auch mündlich erfolgen. Aber: Das Amtsgericht, bei dem ja jede Veränderung im Vorstandsamt gemeldet – und damit eingetragen – werden muss, wird einen Nachweis verlangen. Deshalb empfiehlt es sich, in der Satzung zu regeln, dass ein Rücktritt immer schriftlich erfolgen muss.
Mythos 2: Man kann jederzeit zurücktreten
„Jein“ – grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt vom Amt jederzeit erklären. So regelt es §671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Doch es gibt zwei Einschränkungen:
- In der Satzung kann hierzu möglicherweise etwas anderes geregelt sein – in diesem Fall greift die Satzungsregelung.
- Der Rücktritt darf nicht zur „Unzeit“ erfolgen (§ 671 BGB Abs. 2). Durch den Rücktritt darf die Arbeitsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt sein. Entscheidend ist also, dass der Verein auch nach dem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds noch rechtswirksam nach außen vertreten werden kann.
Beispiel: Nach einem heftigen Streit im Vorstand werfen der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam das Handtuch. Laut Satzung kann der Verein aber nur durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen vertreten werden.
Folge: Durch den gemeinsamen Rücktritt ist der Verein arbeitsunfähig geworden. Der Rücktritt von beiden Vorstandsmitgliedern zusammen erfolgte zur Unzeit.
Der richtige Weg in diesen Fall wäre also das Anberaumen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vor Aussprechen des Rücktritts, mit den beiden TOPS:
- Top 1: Rücktritt des 1. und 2. Vorsitzenden
- Top 2: Neuwahl eines 1. und 2. Vorsitzenden
Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass bis zu dieser Mitgliederversammlung noch ein paar Wochen vergehen – und vielleicht haben sich die Gemüter bis dahin ja auch beruhigt.
Mythos 3: Vom Rücktritt kann man zurücktreten
Beispiel: Der Schatzmeister eines Vereins ist verärgert auf die beiden Kassenprüfer. Seinem ersten Vorsitzenden schreibt er erbost: „Ich habe mich immer eingesetzt und mehr für den Verein gearbeitet, als ich hätte tun müssen. Insofern sind die Angriffe der Kassenprüfer durch nichts begründet. Das habe ich nicht verdient, und ich will mir ein solches Verhalten auch nie mehr antun. Ich trete hiermit per sofort von meinem Amt zurück.“
Nach ein paar hektischen Telefonaten und einer noch am selben Abend anberaumten Krisensitzung erklärt der Schatzmeister: „Vielleicht habe ich etwas überreagiert, selbstverständlich ziehe ich meinen Rücktritt zurück.“
Aber: Einen Rücktritt vom Rücktritt gibt es nicht. Ein Vorstandsmitglied, das seinen Rücktritt erklärt hat, ist draußen – und kann nur durch Neu- bzw. Wiederwahl erneut in das Vorstandsamt gehievt werden.
Mythos 4: Wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied zurücktritt, kann ein anderes Mitglied im Vorstand dessen Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnehmen
Hier kommt es entscheidend auf die Satzung an. Sieht sie eine solche Regelung nicht ausdrücklich vor (es reicht also nicht, wenn sie lediglich keine Regelung zum Thema „Doppelfunktion und/oder kommissarische Amtsübernahme” enthält), ist eine solche kommissarische Amtsübernahme nicht möglich.
Mythos 5: Tritt der gesamte Vorstand zurück, lädt das Amtsgericht zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein
Nein. Wenn – was zum Glück recht selten vorkommt – der gesamte Vorstand zurücktritt, ist der Verein handlungsunfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl eines Vorstands ist umgehend einzuberufen. Für die Einladung hierzu ist aber nicht das Amtsgericht zuständig, sondern – trotz Rücktritt – das bisher laut Satzung zuständige Vorstandsmitglied.