Wann Sie als Vereins-Vorsitzende einen Rücktritt vom Rücktritt ankündigen können

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Hat ein Vereinspräsident seinen Rücktritt angekündigt, ist der Ablauf normalerweise klar. Doch in einigen Fällen kann es natürlich vorkommen, dass er nur kurz darauf vom angekündigten Amtsende zurücktreten möchte. Doch ist solch ein „Rücktritt vom Rücktritt“ überhaupt möglich?

Grundsätzlich ist erst einmal niemand daran gehindert, sein Amt niederzulegen. Ob allerdings auch die Rücknahme eines Rücktrittes im Vorstand eines Vereins möglich ist, ist eine ganz andere Frage. Hier sind verschiedene Konstellationen sowie Situationen zu unterscheiden und wie so oft kommt es natürlich auf den Einzelfall an.

Rücktritt vom bereits erklärten Rücktritt

Grundsätzlich kann eine Rücktrittserklärung auch mündlich abgegeben werden. Die Schriftform ist also nicht erforderlich. In der Praxis ist die Rücktrittserklärung gegenüber dem Organ abzugeben, das den Amtsinhaber ursprünglich gewählt hat. Bei Vorstandsmitgliedern ist das in der Regel die Mitgliederversammlung.

Nun kann es aber selbstverständlich sein, dass ein Vorstandsmitglied sein Amt in der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen niederlegen will. Die Gründe hierfür können sehr unterschiedlich sein.

Beispiel:

Der Vorstandsvorsitzende Josef Mayer wurde im März in sein Amt gewählt. Die nächste Mitgliederversammlung ist für Februar des Folgejahres geplant. Im Juni erfährt Herr Mayer allerdings, dass er sich beruflich verändern kann und sein neuer Arbeitsplatz 300 Kilometer entfernt sein wird. Er sieht sich daher außerstande, die Vereinsgeschäfte weiterzuführen. Meyer muss jetzt nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung abwarten. Vielmehr kann er den Rücktritt auch gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklären. Sobald er dies getan hat, ist allerdings ein Rücktritt vom Rücktritt ausgeschlossen. Erfährt er also zum Beispiel später, dass es mit der neuen Stelle doch nichts wird, muss er sich einer Neuwahl stellen.

Das liegt daran, dass es sich bei der Rücktrittserklärung um eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Sie hat gestaltende Wirkung und kann daher nach Zugang beim ordnungsgemäßen Empfänger nicht mehr einfach zurückgenommen werden.

Im oben geschilderten Fall würde das also nach deutschem Recht bedeuten, dass er sich die Sache nicht noch einmal anders überlegen könnte, wenn er seinen Rücktritt während der Mitgliederversammlung oder gegenüber einem empfangsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt hätte.

Rücktritt vom angekündigten Rücktritt

Rechtsprechungen zum angekündigten Rücktritt gibt es wenig. Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein bloß angekündigter Rücktritt noch bis zum Zeitpunkt der endgültigen Rücktrittserklärung zurückgenommen werden kann.

Es liege in der Natur der Sache, dass es zwischen der Ankündigung und der Erklärung noch zu einem Sinneswandel kommen könne.

Beispiel:

Der Vorsitzende erklärt in der Mitgliederversammlung, er werde sein Amt am 30. Juni des Folgejahres niederlegen, obwohl seine satzungsgemäße Amtszeit erst ein weiteres Jahr später enden würde. Zu diesem Fall ist, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung ergangen. Mit den oben dargestellten Erwägungen des Düsseldorfer Gerichts wird man auch hier annehmen müssen, dass die Amtszeit nicht automatisch am 30. Juni endet. Der Vorsitzende kann es sich also in diesem Fall noch anders überlegen.

Amtsniederlegung zu einem späteren Zeitpunkt

Etwas anders wird man die Sache betrachten müssen, wenn der Vorsitzende die Amtsniederlegung nicht nur ankündigt, sondern bereits endgültig erklärt.

Eine solche endgültige Erklärung des Rücktritts vom Vorstandsamt könnte zum Beispiel durch eine Formulierung geschehen wie diese:

„Hiermit lege ich mein Amt mit Wirkung zum 30. Juni 2020 nieder.“

Namhafte Vereinsrechtler gehen davon aus, dass nach einer solchen Erklärung gegenüber dem zuständigen Organ die Amtszeit automatisch wie angekündigt endet. Ein Rücktritt von dieser Erklärung soll dann nicht mehr möglich sein.

Praxis-Tipp

Aufgrund der weitreichenden Wirkung solcher Erklärungen sollte der Versammlungsleiter oder auch ein Mitglied während der Mitgliederversammlung darauf achten, ob es sich um eine bloße Ankündigung oder tatsächlich schon um einen Rücktritt handelt.

Das Ergebnis einer entsprechenden Nachfrage beim Vorstandsmitglied sollte protokolliert werden. Sinngemäß verfahren Sie als Vorstandsmitglied natürlich genauso, wenn Ihnen ein Vorstandskollege einen Rücktritt ankündigt.

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