Denken Sie daran, sonst verlieren Sie Ihre Umsatzsteuerprivileg!
Der Bundesfinanzhof hatte – wie berichtet – im letzten Jahr entschieden, dass Vereine Ihr Umsatzsteuerprivileg verlieren, wenn sie in ihrer Satzung nicht eindeutig geregelt haben, an welche gemeinnützige Organisation oder öffentliche Stelle das Vereinsvermögen im Falle der Vereinsauflösung oder Vereinsliquidation zu fallen hat. Sprich: Wenn die „Vermögensbindungsklausel“ nicht genau der Vorgabe der Mustersteuersatzung des Bundesfinanzministeriums entspricht (Urteil vom 23.07.2009, Az. V R 20/08).
Mein dringender Rat damals: Passen Sie Ihre Satzung unbedingt an – spätestens dann, wenn sowieso eine Satzungsänderung aus anderem Grund ansteht.
Diese Empfehlung bleibt bestehen – auch wenn möglicherweise eine akute Gefahr vom Tisch ist!
In einem Schreiben weist der Bundesfinanzminister die Finanzverwaltungen nun darauf hin, dass für Vereine „Vertrauensschutz“ besteht. Sprich: Wenn Ihr Verein die Gemeinnützigkeit bereits in der Tasche hat, soll das BFH-Urteil nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
Achtung: Die Satzungsänderung müssen Sie trotzdem vornehmen!
Denn der Finanzminister sagt ganz klar: Gemeinnützige Vereine, deren Klausel zur Vermögensbindung nicht der aktuellen Fassung entspricht, sollen von ihrem Finanzamt „mit Fristsetzung“ aufgefordert werden, die Satzung entsprechend zu ändern.
Die aktuelle Formulierung zur Vermögensbindung lautet übrigens so:
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
a) an – den – die – das – ……………………………………………………………
(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)
– der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ……………………………………………………………………………………
(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen ……………………………………………………………………………
bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …………
………………………………………………………………………………….).