Folgen des Ruecktritts

Vereinsvorsitzende – Folgen eines Rücktritts

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Die Frage, welche Folgen ein Rücktritt hat, ist mehr als berechtigt. Schließlich kann der Rücktritt der oder des 1. Vorsitzenden einen Verein im ungünstigsten Fall sogar in die Handlungsunfähigkeit stürzen. Dann nämlich, wenn die Satzung ausdrücklich vorschreibt, dass der Verein ausdrücklich durch den 1. Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften vertreten wird. In der Satzung liest sich das meist so:

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands, vertreten.

Tritt nun der 1. Vorsitzende zurück, kann der Verein nicht mehr handeln. Er ist handlungsunfähig. Damit kann ein Rücktritt zur „Unzeit“ vorliegen, mit der Folge, dass sich der Verein für daraus resultiernende Folgen beim zurückgetretenen Vorstandsmitglied schadlos halten kann – doch der Reihe nach:

Was sagt das Vereinsrecht über den Rücktritt ?

Als ehrenamtlich tätiger Vorsitzender eines Vereins können Sie (eigentlich) jederzeit Ihren Rücktritt erklären. Ohne Blick in die Satzung geht es allerdings auch hier nicht. Ihre Vereinssatzung kann Ihr Recht auf jederzeitigen Rücktritt einschränken. Beispielsweise dadurch, dass in der Satzung geregelt ist, dass eine Amtsniederlegung erst nach Ablauf einer bestimmten (Übergangs-)Frist wirksam wird.

Sie können aber ansonsten aus einem wichtigen Grund jederzeit zurücktreten (z.B. Entzug des Vertrauens durch die Mitgliederversammlung, schwere Krankheit). In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob Ihr Rücktritt „nicht zur Unzeit“ erfolgt.

„Nicht zur Unzeit“ bedeutet konkret: Dem Vorstand muss ausreichend Zeit bleiben, das frei werdende Vorstandsamt neu zu besetzen bzw. seine Handlungsfähigkeit zu erhalten. Das gilt erst recht dann, wenn Sie als Vereinsvorsitzender einziges BGB-Vorstandsmitglied sind und Ihr Amt niederlegen wollen. Dann kann es außerdem unter Umständen notwendig werden, einen Notvorstand zu bilden.

Dennoch ist es generell nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Sie als 1. Vorsitzender und damit einziger BGB-Vorstand den Rücktritt von Ihrem Amt bekanntgeben, ohne die Wahl eines Nachfolgers abzuwarten. Der Grund: Es kann Ihnen nicht zugemutet werden, die Verantwortung und damit ja immer auch das Haftungsrisiko Ihres Amtes unter für Sie unzumutbaren Bedingungen fortzuführen.

Tipp: Um Ihren Verein nicht in diese Notsituation zu bringen, empfiehlt es sich, die Vorstandskollegen und Vereinsmitglieder nicht mit einem Rücktritt zu überraschen, sondern den Rücktritt zu einem bestimmten Termin anzukündigen. So stellen Sie sicher, dass für die Wahl eines Nachfolgers ausreichend Zeit bleibt und Sie die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß übergeben können.

Beispiel: Am 15. April 2012 findet eine Mitgliederversammlung statt und Sie kündigen an, auf dieser Versammlung als Vorsitzender zurückzutreten.

Oder: Sie berufen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, auf der Sie Ihr Amt entsprechend Ihrer vorherigen Ankündigung niederlegen.

Müssen Sie Ihren Rücktritt begründen?

Nein, das müssen Sie als Ehrenamtler grundsätzlich nicht tun. Aber: Die Praxis im Vereinsalltag sieht anders aus. Und das hat auch gute Gründe: Als Vereinsvorsitzender oder Vorstandsmitglied haben Sie unter Umständen jahrelang verantwortungsbewusst Ihr wichtiges Amt ausgefüllt und das Vertrauen Ihrer Mitglieder genossen. Diese würden Sie vor den Kopf stoßen, wenn Sie ohne Angabe von Gründen hinschmeißen.

Vor allem würden Sie aber auch der Gerüchteküche Vorschub leisten („Die/Der war doch als Vereinsvorsitzender völlig überfordert!“).

Schildern Sie Ihren Mitgliedern offen die Beweggründe für Ihren Rücktritt – und vor allem auch, was Sie alles unternommen haben, um diesen nun unausweichlichen Schritt zu vermeiden. Setzen Sie sich dabei auch mit den Argumenten der vorstands- bzw. vereinsinternen Opposition auseinander. Denn: Transparenz ist auch in dieser Situation oberstes Gebot und Ausdruck verantwortlichen Handelns.

Wem müssen Sie Ihren Rücktritt im Verein erklären?

Die Erklärung geben Sie gegenüber Ihrem Verein ab, „der durch das zuständige Organ oder Organmitglied vertreten wird“. Dieses Juristendeutsch eröffnet im Klartext folgende Möglichkeiten:

  • Sie erklären Ihren Rücktritt in der Mitgliederversammlung.
  • Bei einem mehrgliedrigen Vorstand können Sie Ihre Rücktrittserklärung auch gegenüber einem Vorstandskollegen abgeben.
  • Sie sind alleiniger BGB-Vorstand und können mit der Rücktrittserklärung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung warten? In diesem Fall stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstands, dem gegenüber Sie dann Ihren Rücktritt erklären. Aber: Bevor Sie als alleiniger BGB-Vorstand einen Notvorstand notwendig machen, empfiehlt es sich, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann in der Regel schneller stattfinden, als ein Notvorstand bestellt ist.

Schriftlich brauchen Sie Ihren Rücktritt übrigens nicht zu erklären, es sei denn, Ihre Satzung sieht dies ausdrücklich vor. Erfahren Sie im folgendem Webinar mit dem Vereinwelt-Experten Güter Stein mehr darüber, ob der Rücktritt vom Amt des Vorstandsmitgliedes schriftlich erklärt werden muss.

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Die Treuepflicht bleibt bestehen!

Ist ein Vorstandsmitglied erst einmal zurückgetreten, ist es nach diesem Rücktritt dennoch nicht „vogelfrei“. Es ist ihm weiterhin verboten, vereinsinterne Vorgänge an Dritte weiterzugeben oder für sich zu nutzen.

Können Sie Entlastung verlangen?

Wenn Sie Ihren Rücktritt auf der Mitgliederversammlung erklären, können Sie schon um Entlastung bitten. Denn der oft vorgebrachte Einwand, auf dieser Versammlung sei eine Entlastung nicht möglich, entbehrt jeder Grundlage. Eine Entlastung kann nämlich nicht nur für den Gesamtvorstand und für das ganze Jahr erteilt werden. Aber: Sie können nicht verlangen, dass hierfür eigens eine Versammlung einberufen wird!

Grundsätzlich ist aber eine frühzeitige Entlastung empfehlenswert, denn für Sachverhalte, die entlastet wurden, brauchen Sie später in der Regel auch nicht mehr zu haften.

FAQ: Folgen Rücktritt Vereinsvorsitz

Im unglücklichsten Fall kann der Rücktritt des Vereinsvorsitzenden die Handlungsfähigkeit stürzen, nämlich dann, wenn die Satzung vorschreibt, dass Verein ausdrücklich durch den 1. Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften vertreten wird. Zum anderen muss nach dem Rücktritt ein neuer Vorstandsvorsitzender gewählt werden. Diese Wahl findet in der Mitgliederversammlung statt. Kann der Rücktritt nicht bis zur Versammlung warten, kann ein kommissarischer Vorstandsvorsitzender die Leitung übernehmen, bis ein neuer Vorsitzender gewählt wurde.
Wenn die Vereinssatzung keine genauen Angaben zum Rücktritt des Vereinsvorsitzenden vorgibt, kann dieser grundsätzlich immer zurücktreten. Aber: Ein Rücktritt “zur Unzeit” ist nicht gestattet.
Im Prinzip müssen Sie das nicht tun. Allerdings würden Sie den Vereinsmitgliedern sicherlich vor den Kopf stoßen, wenn Sie Ihr Amt ohne Begründung aufgeben. Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz ist in diesem Fall durchaus wichtig – das werden Ihre Vereinsmitglieder zu schätzen wissen.
Sofern die Vereinssatzung es nicht anders vorsieht, müssen Sie Ihren Rücktritt nicht schriftlich erklären, der restliche Vorstand muss jedoch das Vereinsregister über Ihren Rücktritt informieren. Zudem gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, gegenüber wem Sie den Rücktritt erklären müssen: Sie erklären den Rücktritt bei der Mitgliederversammlung, Vorstand hat mehrere Mitglieder: Sie erklären den Rücktritt einem der Vorstandsmitglieder, Sie sind alleiniger Vorstand und können mit dem Rücktritt nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung warten: Stellen Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf einen Notvorstand, gegenüber welchem Sie den Rücktritt erklären. Oftmals geht es aber schneller, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dort den Rücktritt zu erklären.
Können Sie, wenn Sie bei der Mitgliederversammlung Ihren Rücktritt begründen. Sie können jedoch nicht verlangen, dass eigens dafür eine eigene Versammlung einberufen wird. Generell ist eine frühzeitige Entlastung zu empfehlen, da Sie für Sachverhalte, die entlastet wurden, nicht mehr haften müssen.