Abberufung von Vorstandsmitgliedern: Leitfaden & Checkliste

Abberufung von Vorstandsmitgliedern: Leitfaden & Checkliste

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Inhaltsverzeichnis

Streit gibt es im Verein immer mal wieder. Was aber tun, wenn ein Vorstandsmitglied so streitbar ist, dass den übrigen Vorstandsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist? Oder ein Vorsitzender aus persönlichen Gründen sein Amt nicht mehr weiterführen kann oder will?

Durch eine sogenannte Abberufung kann ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben werden.

Wie funktioniert die Abberufung?

Wichtig: Nur die Mitgliederversammlung darf den Vorstand abberufen, denn sie hat ihn schließlich gewählt (§ 27 BGB). Die Satzung kann aber davon abweichen (§ 40 BGB).

Ausnahme 1: Die Satzung sieht vor, dass der Vorstand durch ein anderes Organ bestellt wird (z.B. Beirat). Dann wird er auch durch eben jenes Organ wieder abberufen.

Ausnahme 2: Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bestellt, per Satzung aber durch ein anderes Organ abberufen (z.B. Ehrenausschuss).

Wann und wofür kann man abberufen werden?

Im Grunde kann die Bestellung zum Vorstand jederzeit widerrufen werden (§ 27 BGB). Das heißt: Ein Vorstandsmitglied kann während der Amtszeit sein Amt verlieren, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihn oder sie loswerden möchte.

Um Willkür zu vermeiden, kann die Vereinssatzung die Abberufung allerdings auf den Fall beschränken, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Voraussetzung ist eine klare und eindeutige Regelung.

Wichtige Gründe können sein:

● grobe Pflichtverletzung

● Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein wichtiger Grund für eine Abberufung vorliegt, ist gerichtlich überprüfbar. Ein abgesetztes Vorstandsmitglied kann also im Zweifel gegen die Entscheidung klagen, wenn es sich zu Unrecht abberufen sieht.

Mit anderen Worten: Lassen Sie es nicht so weit kommen, dass private Streitigkeiten oder interne Rivalitäten zur Abberufung eines Vorstandsmitglied führen. Es sollte ein sachlich eindeutig feststellbarer Grund vorliegen.

Achtung: Der Vorstand hat vor der Abberufung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vorstandsmitglieder, die abberufen werden sollen, müssen vor der Entscheidung darüber also nicht durch die Mitgliederversammlung (oder ein anderes zuständiges Organ) angehört werden.

Checkliste: So gehen Sie die Abberufung richtig an

Wenn Sie Vorstandsmitglieder abberufen wollen, dann gehen Sie folgendermaßen vor:

1. Werfen Sie zuerst einen Blick in die Satzung Ihres Vereins, welche Regelungen es gibt

2. Berufen Sie das zuständige Organ ein, also in der Regel die Mitgliederversammlung.

3. Die Einberufung kann in Form einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

4. In der Tagesordnung geben Sie den Tagesordnungspunkt exakt an, ebenso den Namen und die Position des Abzuberufenden wie auch den Grund für die Abberufung

Hier ein Beispiel für die Erstellung der Tagesordnung:

Top 2:

Abberufung des zweiten Vorsitzenden Werner Müller wegen Nichtausübung seines Vorstandsamtes (Untätigkeit).

Sie können in der Versammlung auch gleich Neuwahlen ansetzen, falls Sie einen geeigneten Kandidaten in petto haben. So bleibt der Vorstand komplett. Auch das gehört dann in die Tagesordnung, etwa so:

Top 3:

Neuwahl eines zweiten Vorsitzenden

Tipp für Vereinsprofis: Da der Widerruf der Bestellung, also die Abberufung des Vorstands, an keine bestimmte Form gebunden ist, können Sie auch einfach einen neuen zweiten Vorsitzenden wählen – ohne vorherige Abwahl. Das erleichtert das Prozedere.

Was passiert nach der Abberufung?

Wurde ein Vorstandsmitglied abberufen , müssen Sie diese Änderung unverzüglich dem zuständigen Vereinsregister (Amtsgericht) in beglaubigter Form mitteilen. Ebenso die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds in den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB. Hierzu brauchen Sie eine Kopie des Versammlungsprotokolls mit den Abstimmungsergebnissen.

Was sind Beispiele für eine unrechtmäßige Abberufung?

Natürlich könnte man als Vorstand auf die Idee kommen, in der Satzung zu verankern, dass sich die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils selber abwählen können, so wie es die Idee eines Vereins aus Oberbayern war.

Aus der Praxis:

Im Vorstand war Streit ausgebrochen. Die Fronten waren verhärtet. Der erste Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bildeten eine Front, der zweite Vorsitzende und der Pressewart eine andere. Da kam die dreiköpfige Allianz auf eine scheinbar gute Idee …

„Wir sind drei, die sind zwei, also haben wir die Mehrheit“, dachten sich Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer. Kurzerhand beschloss diese „Mehrheit“ die Abberufung der beiden unliebsam gewordenen anderen Vorstandsmitglieder.

Das war allerdings keine gute Idee. Denn Pressewart und zweiter Vorsitzender gingen gleich zum Anwalt, und der stellte sachlich fest: Eine Abberufung durch den Vorstand des Vereins ist nicht möglich, denn nur das Organ, das die Vorstandsmitglieder gewählt hat, kann sie später auch abberufen – also die Mitgliederversammlung. Das Recht zur Abwahl kann die Satzung nicht dem Vorstand einräumen (BGH, Urteil vom 6.2.1984, Az. II ZR 119/839).

Die Rechte der Mitgliederversammlung sind weitgehend

Eine Ausnahme gibt es zwar, die betrifft aber nicht den abzuberufenden Vorstand, sondern das Organ, das abberuft. Denn nach vorherrschender juristischer Meinung kann die Mitgliederversammlung sogar dann die Abberufung betreiben, wenn für die Wahl des Vorstands ein anderes Organ zuständig war, beispielsweise der Beirat des Vereins. Hierzu bedarf es dann aber eines wichtigen Grundes.

Achtung: Schauen Sie in Ihre Satzung, denn dort kann auch geregelt sein, dass für die Abberufung ein anderes Organ zuständig ist als das, welches für die Wahl verantwortlich war.

Beispiel: Die Wahl erfolgte durch die Mitgliederversammlung, die Satzung sieht für die vorzeitige Abberufung aber den Ehrenrat des Vereins vor.

Fazit zur Abberufung

Der Mitgliederversammlung ist es immer und jederzeit möglich, den Vorstand zu bestellen und wieder abzuberufen. An ihr führt also beim Thema Abberufung des Vorstands kein Weg vorbei.

Es gibt viele Gründe, die eine Abberufung des Vorstands nötig machen. Meistens sind es persönliche Lebensumstände des Vorsitzenden wie Krankheiten oder schlicht Zeitmangel.

Doch manchmal kommt es auch zu einem so gravierenden Fehlverhalten des Vorstands, das eine Abberufung unausweichlich wird. In diesem Fall bewahren Sie Ruhe und berufen – wie oben beschrieben – eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die dann eine demokratische Entscheidung trifft.

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FAQ: Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Nur die Mitgliederversammlung kann und darf den Vorstand abberufen, die Satzung kann das jedoch auch anders regeln. Es gibt folgende Ausnahmen: Ausnahme 1: Wenn der Vorstand von einem anderen Organ als der Mitgliederversammlung gewählt wird, kann er auch durch dieses Organ abberufen werden. Ausnahme 2: Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, kann aber laut Satzung nur von einem anderen Organ wieder abberufen werden.
Im Prinzip kann ein Vorstand jederzeit sein Amt verlieren, wenn die Mitgliederversammlung das möchte. In der Satzung kann und sollte es eine Regelung geben, dass eine Abberufung nur aus einem wichtigen Grund durchgesetzt werden darf. Gründe können z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein. Im Zweifel kann der angeklagte Vorstand gegen die Entscheidung klagen, wenn er sich unrecht behandelt und beschuldigt fühlt. Wichtig zu wissen: Vorstandmitglieder haben vor der Abberufung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Zunächst sollten Sie in der Satzung nachlesen, welche Regeln für einen solchen Fall vorgesehen sind. Danach wird das zuständige Organ einberufen, das ist in der Regel die Mitgliederversammlung. Diese Einberufung kann in der Form einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. In der Tagesordnung muss ein der Tagesordnungspunkt exakt angegeben sein. Dazu gehören Name und Position des Abzuberufenden sowie der Grund der Abrufung.
Nach einer erfolgreichen Abberufung müssen Sie die Änderung durch die Abberufung sowie die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds unverzüglich in beglaubigter Form dem Vereinsregister melden. Zudem brauchen Sie eine Kopie des Versammlungsprotokolls mit den Abstimmungsergebnissen.
Eine unrechtmäßige Abberufung besteht beispielsweise dann, wenn einzelne Vorstandsmitglieder auf die Idee kommen, andere Vorstandsmitglieder alleine abberufen zu können. Dies kann bei zwei verhärteten Fronten passieren, die möchten, dass die jeweils andere das Amt abgibt. Der Vorstand kann sich jedoch nicht selbst abberufen, denn das kann nur das Organ, das den Vorstand gewählt hat und das ist in den meisten Fällen die Mitgliederversammlung.