Amtszeit als Vereinsvorstand: Die wichtigsten Informationen und Regelungen

Amtszeit als Vereinsvorstand: Die wichtigsten Informationen und Regelungen

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Inhaltsverzeichnis

In diesem Artikel sind die wichtigsten Fakten über die Dauer der Amtszeit des Vereinsvorstandes dargestellt. Erfahren Sie außerdem, in welchen Fällen sich die Amtszeit des Vorstandes verlängert und wie Sie eine Zeit ohne Vorstand den Gesetzen nach verhindern.

Wie lange dauert eine Amtszeit als Vereinsvorstand?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Länge für die Amtszeit des Vereinsvorstands. Entsprechend sollte die Länge der Amtszeit in der Vereinssatzung festgehalten werden. Dabei empfiehlt es sich, die jeweiligen Amtszeiten nicht allzu sehr auszudehnen: Sie schrecken sonst mögliche Vorstände ab, die sich nicht so lange binden möchten, oder führen im Gegensatz dazu, dass einzelne Vorstände sich als ungekrönte Könige empfinden.

Aber auch ein Vorstand, der sich nie verjüngt, nie neue, frische Kräfte hinein holt, kann nicht im Sinne einer kontinuierlichen, zukunftsorientierten Vereinsarbeit sein. Eine Wahl alle zwei bis drei Jahre beugt solchen Problemen am besten vor.

Wann beginnt und endet die Amtszeit?

Die Amtszeit beginnt regelmäßig mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der in der Satzung festgelegten Amtszeit. Das hat durchaus Vorteile, denn so ist gewährleistet, dass es immer erfahrene Vorstandsmitglieder im Vorstand gibt, was im Sinne der Kontinuität der Vorstandsarbeit ein wichtiger Aspekt ist. Sieht die Satzung beispielsweise vor, dass die Amtszeit drei Jahre beträgt, so ist damit nicht ein Zeitraum von drei Geschäftsjahren gemeint, sondern von drei Jahren ab Annahme der Bestellung. Eigentlich ist das ganz einfach:

  • die Länge der Amtszeit wird in der Satzung festgelegt
  • sie beginnt ab dem Moment, in dem der Vorstand die Wahl annimmt
  • sie endet genau nach Ablauf der festgelegten Zeit automatisch

Diese auf den ersten Blick simple Regelung hat allerdings einen Haken, der schon manchem Verein zum Verhängnis geworden ist.

Verlängert sich die Amtszeit, wenn noch kein neuer Vorstand berufen wurde?

Die in der Satzung festgelegte Amtszeit verlängert sich auch dann nicht von selbst, wenn ein neuer Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied nicht rechtzeitig berufen wird, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht. Und einem handlungsunfähigen Verein sind in vielerlei Hinsicht die Hände gebunden, da er keinen rechtlichen Vertreter hat.

Es empfiehlt sich deshalb, in der Satzung deutlich zu regeln, dass ein Vorstandsmitglied über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt bleibt. Dadurch wird verhindert, dass der Verein handlungsunfähig wird, weil die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds abgelaufen ist und sich kein Nachfolger findet. Aber auch ein vorzeitiger Amtswechsel kann in der Satzung festgelegt werden.

Durch diese Satzungsregelung verhindern Sie eine Zeit ohne den Vorstand

Dieses Beispiel zeigt, weshalb diese Regelung sinnvoll ist: Im Verein Musterhausen e. V. möchte der erste Vorsitzende nicht mehr kandidieren. Ein Nachfolger wird allerdings nicht gleich gefunden. Mit dem Einverständnis des bisherigen Vorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung, keine sofortige Wahl durchzuführen, sondern sie erst in der nächsten Mitgliederversammlung nachzuholen. Damit ist Zeit gewonnen, denn der erste Vorsitzende bleibt im Amt und der Verein somit handlungsfähig. Sollte sich auch beim nächsten Termin kein Nachfolger finden, muss der erste Vorsitzende allerdings dann seinen Rücktritt erklären, falls er über die ursprüngliche „Nachfrist“ hinaus das Amt nicht weiter ausüben möchte.

Eine entsprechende Satzungsregelung, die eine Zeit ohne Vorstand den Gesetzen nach verhindert, könnte zum Beispiel so aussehen:

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.“

Tipp:

Wenn Ihnen eine solche Regelung zu brenzlig ist, ganz nach dem Motto: „Hilfe, wir wollen doch nicht ewig im Amt bleiben!“, können Sie innerhalb der Satzungsregelung, die besagt, dass der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt bleibt, auch eine Begrenzung vornehmen. Beispielsweise so:

„Der Vorstand bleibt längstens drei Monate über seine Amtszeit hinaus im Amt!“

Was Sie trotz einer Übergangsklausel beachten müssen

Doch egal, ob Sie eine solche Begrenzung aufnehmen oder nicht. Eine solche Übergangsklausel, wonach der Vorstand bis zur Wiederwahl im Amt bleibt, entbindet Sie als Vorstand nicht davon, nach einer erfolglosen Wahl (z.B. weil kein Kandidat gefunden wurde) unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Ziel dieser Mitgliederversammlung: ein erneuter Versuch zur Neuwahl des Vorstands. Unverzüglich heißt: binnen drei Monaten.

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Fragen und Antworten zum Thema Amtszeit

Die Länge der Amtszeit ist in der Vereinssatzung festgelegt.
Findet sich kein neuer Vorstand, der den Verein vertreten kann, ist der Verein nicht handlungsfähig. Der Verein kann keine Rechtsgeschäfte mehr tätigen. Und er kann nicht mehr rechtswirksam vertreten werden. In diesem Fall wendet „man“ sich an das Amtsgericht und beantragt die Einsetzung eines Notvorstandes. Wer diesen Notvorstand beruft spielt keine Rolle. Es kann ein Vereinsmitglied oder ein Teil des Restvorstandes, aber auch ein Gläubiger oder Sponsor sein. Stimmt das Gericht dem Antrag zu, kann jede beliebige Person, die vom Gericht vorgeschlagen wird, den Amtssitz übernehmen. Vorausgesetzt diese nimmt den Sitz an. Sobald der Bestellte seinen Posten im Vorstand annimmt und das Gericht die Bestellung bekannt gegeben hat, ist der Notvorstand im Amt und übernimmt die Geschäfte. Zudem wird versucht ein „regulärer“ Vorstand aufzustellen. Sollten die Neuwahlen zu keinem Ergebnis führen, wird der Notvorstand den Verein auflösen. Dabei sorgt der Notvorstand für die Abwicklung der Vereinsliquidation und für die Auflösung des Vereinsvermögens laut Satzung. Außerdem stellt der Verein seine Tätigkeit ein und die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt.
Häufiger als vorstellbar kommt es vor, dass ein Verein (vorübergehend) keinen Vorstand hat oder ein Teil der Mitglieder bereits zurückgetreten sind. Die Gründe können ein Streit, Versäumnis der Wahl, Erkrankung oder Tod sein. Kompliziert wird es, wenn der Verein dadurch seine Handlungsfähigkeit verliert. Wenn ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt vom Amt erklärt, gibt es hierzu zwei Aspekte zu beachten: 1) Sind mögliche Sonderreglungen in der Satzung zu finden? Dann greift nämlich die Satzungsreglung. 2) Der Rücktritt von Vorstandsmitgliedern darf nicht zur „Unzeit“ (§ 671 BGB Abs. 2) erfolgen. Die Arbeitsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit dürfen nicht beeinträchtigt sein. Der Verein muss weiterhin rechtswirksam nach außen vertreten werden können. Kündigen zum Beispiel der 1. Und 2. Vorsitzende eines Vereins kann dieser nicht mehr nach außen vertreten werden. Der Rücktritt der beiden erfolgte zur Unzeit. In einem solchen Fall empfiehlt es sich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Ihr Verein bleibt mit der richtigen Satzung handlungsfähig. D.h. trotz eines Wechsels des Vorstandes sollte der Verein rechtswirksam nach außen vertreten können, um volle Handlungsfähigkeit zu haben. Hier gibt es zwei Vorgehensweisen: 1) Zum einen sollte geregelt sein, dass bis zur nächsten Wiederwahl, dass bisherige Vorstandsmitglied im Vereinsvorstand bleibt. Sobald jemand neues für den Posten gefunden wurde, gibt der bisherige Vorstand sein Amt ab. 2) Zum anderen sollte eine Übergangsklausel festgelegt werden, damit für die Wiederwahl die Amtszeit nicht ins unendliche gezogen wird. Somit bleibt der Vorstandsposten attraktiv und schreckt nicht mit einer jahrelangen Bindung ab. Diese beiden Aspekte sollten Sie unbedingt in Ihre Satzung einbringen, damit Sie möglichst handlungsfähig bleiben.
Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl und endet mit Ablauf, der in der Satzung festgelegten Amtszeit.
Nein, die Amtszeit verlängert sich nach Ablauf, der in der Satzung festgelegten Amtszeit nicht automatisch. Auch dann nicht, wenn ein neuer Vorstand nicht rechtzeitig berufen wird, sofern die Satzung es nicht anders vorsieht.