Was tun, wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet?
Ein Fall, wie er immer wieder vorkommen kann. Aus dem mehrgliedrigen (= mehrköpfigen) Vorstand scheiden ein oder mehrere Mitglieder vorzeitig aus. Zum Beispiel, weil sie ihr Amt niedergelegt haben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, es auszuüben.
Ein Vorstandsmitglied scheidet aus: Müssen Neuwahlen einberufen werden?
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, müssen grundsätzlich erst einmal keine Neuwahlen einberufen werden, solange der Verein handlungsfähig ist. Wird er zum Beispiel laut Satzung durch 2 Vorstandsmitglieder nach innen und außen vertreten und es sind noch 2 Vorstandsmitglieder da, kann der Vorstand erst einmal weitermachen.
Wer übernimmt die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes im Verein?
Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, werden einige Aufgaben frei, die nun neu vergeben werden müssen. Fehlt zum Beispiel der Schriftführer durch Rücktritt, muss jemand seine Aufgaben übernehmen. Und siehe da: Sofern Ihre Setzung keine eigene Regelung für den Fall fehlender Vorstandsmitglieder trifft, ist das Amt des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands nicht besetzt. Die Aufgaben des Vorstands werden dann eben von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstands wahrgenommen. Das heißt: Der übrige Vorstand bleibt zur Führung der Vereinsgeschäfte und damit auch zur Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds berechtigt – und sogar verpflichtet.
Achtung vor Ausnahmeregeln
In so einem Fall ist entscheidend, was in der Satzung steht. Dort kann zum Beispiel geregelt sein, dass der Vorstand verpflichtet ist, Neuwahlen durchzuführen, auch dann, wenn der Verein eigentlich noch handlungsfähig ist. Oder dass der Vorstand dann eben selber einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bestimmt, dass dann bei der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder quasi in seinem neuen Amt bestätigt wird.
Was tun, wenn der Verein durch das Ausscheiden mehrerer Mitglieder handlungsunfähig ist?
Auch das ist schon vorgekommen: Nach dem Rücktritt mehrerer Vorstandsmitglieder ist der Verein nicht mehr handlungsfähig.
Beispiel:
Die Satzung Ihres Vereins regelt, dass der Verein nach innen und außen durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten wird. Der 2. Vorsitzende scheidet im Streit aus. Der 1. Vorsitzende ist sich mit Kassenwart und Schriftführer einig: dann machen wir eben selber weiter.
Achtung:
In diesem Fall fehlt die Legitimation, um Rechtshandlungen vorzunehmen. Deshalb sind Sie als Vorstand verpflichtet, Neuwahlen durchzuführen, und zwar zeitnah, um die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen.
Lösungsvorschlag bei Handlungsunfähigkeit:
Eine mögliche Lösung: Schauen Sie in die Satzung, ob diese Personalunion zulässt und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit gibt, als Vorstand, vakante Vorstandspositionen selber nachzubesetzen. In diesem Fall könnte dann beispielsweise der Schriftführer das Amt des 2. Vorsitzenden übernehmen und die Handlungsfähigkeit wäre wieder hergestellt.
Wenn aber die Satzung Personalunion ausdrücklich ausschließt, ist dieser Weg verbaut. Es müssen Neuwahlen durchgeführt werden. Ignoriert der Vorstand dies, kann im Rahmen eines Minderheitenbegehrens durch die Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Neuwahlen erzwungen werden. Besser also, Sie lassen es erst gar nicht so weit kommen.