Auf dem Bild ist eine Rettungsboje. In diesem Beitrag erfahren Sie alles zum Thema Notvorstand in Vereinen

Notvorstand – Wenn dem Verein der Vorstand fehlt

© Matthew Waring / Unsplash
Inhaltsverzeichnis

Wenn Vereine ohne Vorstand sind oder beim Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder fehlen, was zur Folge hat, dass der Verein nicht mehr handlungsfähig ist, kann in dringenden Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines Notvorstandes beantragt werden.

Wann müssen Vereine also einen Notvorstand einberufen und was muss dabei beachtet werden?

Wir haben in diesem Beitrag alle notwendigen Informationen für Sie zusammengefasst.

Wann wird ein Notvorstand einberufen?

Es gibt mehrere Gründe, weshalb Vereine die Bestellung eines Notvorstands in Betracht ziehen.

  1. Wenn der Verein handlungsunfähig ist, weil er nicht genug Vorstandsmitglieder hat, die gemäß § 26 BGB berechtigt sind, den Verein nach außen zu vertreten. Das kann passieren, falls ein oder mehrere Vorstandsmitglieder wegen Todes, Geschäftsunfähigkeit, Absetzung, Rücktritt, Amtsablauf, Krankheit oder längerer Abwesenheit nicht mehr ihr Amt ausüben können.
  2. Wenn eine auf § 34 BGB (Stimmrechtsausschluss) oder § 181 BGB basierende Verhinderung im Einzelfall vorliegt.
  3. Wenn sich der Vorstand grundsätzlich weigert, die Geschäftsführung des Vereins zu übernehmen oder fortzuführen.
  4. Zur Anmeldung einer bereits beschlossenen dringenden Satzungsänderung, die wirksam werden soll.
  5. Wenn der Verein von einem Gläubiger verklagt wird, weil ihm Schaden zugefügt wurde.
  6. Wenn ein Verein, der lange Zeit inaktiv war, keinen Vorstand mehr hat und wieder seine Tätigkeit aufnehmen möchte.

Haben Sie gewusst? Dieses Phänomen der ruhenden Vereine kam oft während der DDR-Zeit vor. Sie waren zwar noch im Vereinsregister eingetragen, durften die Vereinstätigkeit im Sinne des BGB aber nicht ausüben. Nach der Wende wurden diese Vereine dann durch Notvorstände wieder tätig.

Auf dem Bild ist ein Buch, auf dem ein Stift liegt. Die Vereinssatzung regelt, wie der Vorstand zusammengesetzt ist.

   (Quelle: © Thomas Martinsen / Unsplash)

Die Vereinssatzung bestimmt die Zusammensetzung des Vorstands

§ 26 des BGB regelt, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss. Alle weiteren Details, zum Beispiel wie viele Vorstandsmitglieder er haben muss, bestimmt der Verein selber – in seinem „Grundgesetz“, der Satzung.

Steht nun in der Satzung, dass der Vorstand aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer und
  • dem Kassenwart besteht

müssen diese vier Positionen auch besetzt sein. Doch auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, die vom jeweiligen Fall abhängig sind.

Gegebenenfalls können die Ämter laut Vereinsrecht auch in Personalunion (mehrere Vorstandsämter werden an ein und dieselbe Person übertragen) ausgeübt werden. Dann können auch nur zwei oder drei Personen alle vier laut Satzung vorgesehenen Funktionen ausüben und besetzen.

Denkbar ist aber auch, dass sich in einem Verein nicht genügend Mitglieder bereit erklären, ein Vorstandsamt auszuüben und Personalunion laut Satzung ausgeschlossen ist. Und dann?

Dann ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Verein noch handlungsfähig ist. Das heißt, ob der verbliebene (Rest-)Vorstand noch in der Lage ist, Rechtsgeschäfte zu vollziehen. Das können Sie mit einem schnellen Blick in die Satzung feststellen. Dort ist zwingend geregelt, wie und durch wen der Verein rechtlich vertreten wird bzw. wer Vertretungsmacht hat.

Satzungsregelung

Eine typische Satzungsregelung lautet:                                                                                                                                1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer (und eventuell noch weiteren Vorstandsmitgliedern, die dann zu nennen sind)                                                   

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Folge dieser Regelung:

Solange es einen 1. oder 2. Vorsitzenden gibt, kann der Verein noch vertreten werden. Fehlen Vorstandsmitglieder, ist das erst einmal kein Grund, eine Vorstandsbestellung zu verlangen. Vielmehr müssen Vorschläge gemacht werden, wie die vakanten Posten zeitnah gefüllt werden können. Zum Beispiel im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung.

Doch auch die folgende Regelung findet sich in vielen Satzungen:         1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer (und eventuell noch weiteren Vorstandsmitgliedern, die dann zu nennen sind)                2. Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam.

Folge:

Kommt nun der 1. Vorsitzende abhanden, ist Eile geboten. Denn ohne ihn ist der Verein und der übrige Vorstand nicht handlungsfähig. In diesem Fall ist zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Einziges Ziel: Wahl eines 1. Vorsitzenden.

Findet sich dann jemand, der diese Aufgabe übernimmt, ist der Fall erledigt. Findet sich allerdings niemand, dann steht der Verein vor einem großen Problem, denn er bleibt ja handlungsunfähig.

In diesem Fall bestehen zwei Optionen: a) entweder wird noch einmal zeitnah (Einladungsfrist laut Satzung) ein aller letzter Anlauf unternommen, um die Sache selber zu regeln, oder b) „man“ wendet sich an das Amtsgericht (Gericht, an dem der Verein seinen Sitz hat) und beantragt die Notbestellung des Vorstands.

„Man“ deshalb, weil es keine Vorschrift gibt, wer der Antragsteller ist. Das können

  • Vereinsmitglieder,
  • Dritte sein, die zum Beispiel Forderungen gegenüber dem Verein haben.
Auf dem Bild ist ein Gerichtssaal zu sehen. Sie erfahren jetzt, wie das Amtsgericht einen Notvorstand bestimmt

(Quelle: © Kelly Sikkema / Unsplash)

Das Gericht hat bei der Bestimmung des Notvorstands freie Hand

Wenn die Vereine selber keinen Ersatz für das fehlende Vorstandsmitglied finden, bleibt ihnen oft nur der Gang zum Amtsgericht, um einen Notvorstand einzuberufen.

Dafür ist das Gericht zuständig, bei dem der betreffende Verein im Vereinsregister eingetragen ist. Die Entscheidung trifft allerdings nicht ein Richter, sondern ein Rechtspfleger.

Tipp

Achtung: Das Gericht wird nur auf einen entsprechenden Antrag hin tätig. Dieser muss schriftlich gestellt oder zu Protokoll des Gerichts gegeben werden. In dem Antrag muss dargelegt werden, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstand gegeben sind.

Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Antrag berechtigt ist, wird es einen Notvorstand bestimmen und einsetzen.

Wen es bestimmt, kann das Gericht frei entscheiden. Das heißt, es kann

  1. Vorschläge machen oder
  2. bestimmte Personen einsetzen.

Sobald das Gericht die Entscheidung bekannt gegeben und die/der Bestellte das Amt angenommen hat, ist der Notvorstand im Amt und übernimmt die Geschäfte. Dieser wird im Folgenden auch versuchen, einen „regulären“ Vorstand auf die Beine zu stellen.

Der Notvorstand versucht also, Kandidatinnen und Kandidaten zu gewinnen, die sich des oder der verwaisten Ämter im Verein annehmen. Gelingt ihm das, werden Neuwahlen abgehalten und die Sache ist hoffentlich vom Tisch. Die Tätigkeit des Notvorstands endet.

Und wenn es nicht gelingt, einen handlungsfähigen Vorstand herzustellen?

Zeigt sich, dass es nicht möglich ist, einen handlungsfähigen Vorstand herzustellen, wird es traurig für den Verein und der Notvorstand leitet letztendlich die Vereinsliquidation ein.

Der Anspruch auf das Vereinsvermögen fällt an die in der Satzung genannte Institution, die bei der Vereinsauflösung begünstigt wird, der Verein stellt seine Tätigkeit ein, die Mitgliedschaft erlischt. Der Verein hört auf zu existieren.

Tipp

Führen Sie frühzeitig Mitglieder an die Vorstandsarbeit heran. Über gemeinsame Projekte, spezielle Aufgaben usw. So erlebt das Mitglied, wie spannend Vorstandsarbeit ist – und stellt sich eines Tages hoffentlich auch für ein Amt zur Verfügung.

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FAQ: Notvorstand

Aus welchen und wie vielen Personen ein Vorstand bestehen muss, regelt die Vereinssatzung.
Vereinsmitglieder, Mitglieder des (Rest)-Vorstands oder Dritte, die an den Verein bestimmte Forderungen haben, können beim Amtsgericht die Einberufung eines Notvorstands beantragen.
Im Antrag zur Einberufung des Notvorstands muss ein berechtigter Grund aufgeführt werden, weshalb ein Notvorstand für den Verein notwendig ist.