Verein ohne Vorstand – was nun?
Wenn es bei den turnusmäßigen Wahlen kein neuer Kandidat antritt, bleibt der Alte im Amt, bis ein neuer gefunden und gewählt wird. Oder bleibt der Verein ohne Vorstand? Klare Antwort: Im Normalfall nein. Es sei denn, die Satzung Ihres Vereins regelt das ausdrücklich. Hier finden Sie die häufigsten Fragen und hilfreiche Antworten zum Thema „Amtszeit“.
Wie lange dauert die Amtszeit im Normalfall?
Grundsätzlich gilt: Die Amtszeit beginnt regelmäßig mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der – in der Satzung festgelegten – Amtszeit. Sieht die Satzung beispielsweise vor, dass die Amtszeit drei Jahre beträgt, so ist damit nicht ein Zeitraum von drei Geschäftsjahren gemeint, sondern von drei Jahren ab Annahme der Bestellung! Das heißt auch: Die Amtszeit endet dann automatisch und verlängert sich auch dann nicht, wenn ein neuer Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied nicht rechtzeitig berufen wird, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht.
Wie lässt sich eine abweichende Reglung treffen?
Sie können in der Satzung verankern, dass die Amtszeit nicht automatisch endet und der Verein dann kopf- und führungslos wird, falls sich niemand mehr zur Wahl aufstellen lässt. Beispielsweise durch diese Satzungsformulierung: „Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.“
Wann ist es sinnvoll über eine Auflösung des Vereins ohne Vorstand nachzudenken?
Wird nach mehreren Gesuchen innerhalb von 3-6 Monaten niemand gefunden, sollte noch ein letzter Versuch gestartet werden. Bleibt der auch erfolglos, ist es sinnvoll, über die Auflösung des Vereins nachzudenken. Zumal sich wohl kein Vorstandsmitglied ewig in sein Amt „pressen“ lässt. Außerdem macht eine solche Satzungsklausel einen Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder nicht unmöglich.
Können Rücktritte per Satzung ausgeschlossen werden?
Nein, die Rücktrittsmöglichkeit lässt sich nicht per Satzung verbieten. Eine solche Klausel wäre, so sie denn überhaupt vom Amtsgericht eingetragen wird, unwirksam. Aber: Ein Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen.
Beispiel: Der Vorsitzende hat festgestellt, dass der Verein überschuldet ist. Er müsste Insolvenz anmelden. Stattdessen tritt er zurück. Da die anderen Vorstandsmitglieder nicht den erforderlichen Überblick haben, wird die Insolvenz verschleppt. Etliche Gläubiger werden geschädigt, weil sie dem Verein weiterhin Waren liefern, die dieser gar nicht bezahlen kann.
Folge: Der Rücktritt erfolgte zur Unzeit. Der Vorsitzende schwebt in großer Haftungsgefahr!
Ab wann wirkt ein Rücktritt?
Ist der Rücktritt erklärt (z.B. gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder gegenüber der Mitgliederversammlung) tritt er sofort in Kraft. Ausnahme: Das Vorstandsmitglied erklärt beispielsweise am 1.6., zum 30.6. zurückzutreten. Dann handelt es sich hierbei allerdings erst um die Ankündigung eines Rücktritts. Rein formell müsste das Mitglied am 30.6. dann seinen Rücktritt (noch einmal) erklären.
Kann man vom Rücktritt zurücktreten?
Auch das passiert: Ein Vorstandsmitglied ist nach einem Streit zurückgetreten. Am nächsten Tag bereut es diesen Schritt. Es erklärt den Rücktritt vom Rücktritt. Dumm gelaufen… Ein Rücktritt vom Rücktritt ist nicht möglich. Eine Rückkehr ins Vorstandsamt ist nur durch eine Neuwahl möglich!
Ist es eigentlich möglich, dass die Amtszeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder unterschiedlich lang sind?
Ja, ist es. Der Verein genießt große Handlungsfreiheit, was die Ausgestaltung der Satzung betrifft. Empfohlen wird statt einer Regelung wie: „Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden beträgt 4 Jahre, die der übrigen Vorstandsmitglieder 2 Jahre“ o.Ä., eine andere Lösung, die mit der folgenden Frage beantwortet wird:
Ist es möglich, dass nicht alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig gewählt werden müssen?
Ja, das ist möglich – und empfehlenswert. Denkbar ist ein rollierendes System, das bei einem mehrköpfigem Vorstand die Amtszeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder unterschiedlich festlegt.
Vorteil: Dadurch haben Sie es auch wesentlich einfacher, auf Vakanzen zu reagieren, die zwischenzeitlich eintreten können.
Beispiel: Der erste Vorsitzende und der Schatzmeister werden in den ungeraden Kalenderjahren gewählt, während der zweite Vorsitzende und der Schriftführer in den geraden Jahren gewählt werden.
Was tun, wenn der Verein ohne Kassenwart dasteht?
Wenn ausgerechnet der Kassenwart zurücktritt, besteht dringender Handlungsbedarf. Egal ob der Kassenwart auch Mitglied des Vorstands ist oder nicht, sollten Sie schnell eine Ersatzlösung finden, um die Fortführung der Vereinsgeschäfte sicher zu stellen.
Dabei sind folgende Optionen denkbar:
- Das Amt des Kassenwarts fällt bis zur Neuwahl an den 1. Vorsitzenden und bei dessen Ausscheiden an ein anderes Vorstandsmitglied
- Sie können im Rahmen der sogenannten Selbstergänzung ein Vereinsmitglied zum kommissarischen Kassenwart machen. Allerdings nur, wenn die Selbstergänzung in der Satzung verankert. Diese Entscheidung muss dann ebenfalls von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden. Passiert dies nicht, muss die Kassenprüfung wiederholt werden.
Ist auch eine Amtszeit auf Lebenszeit möglich?
Klare Antwort: Ja. Empfehlenswert ist eine solche Regelung aber nicht. Denn ein Verein tut gut daran, durch kontinuierliche „Nachwuchsarbeit“ dafür zu sorgen, dass sich auch im Vorstand alle im Verein vertretenen Altersgruppen wiederfinden. Sonst geht irgendwann der Kontakt zur Basis verloren und der Vorstand läuft Gefahr, sich auf bislang bewährten Gleisen festzufahren. Die Folge: Dem Verein fehlt es an neuen Impulsen, Ideen und Initiativen und er verliert an Attraktivität.